Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_530/2023
Urteil vom 31. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Mango-Meier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
besondere Sicherheitsmassnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Juni 2023
(4H 22 17 / 4U 22 15).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 des Kantons Luzern führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ u.a. wegen Verdachts auf Raub. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern die Untersuchungshaft bis am 19. September 2022 an.
A.b. Seit dem 22. Juni 2022 befand sich A.________ in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Grosshof in Untersuchungshaft. Aufgrund eines akut psychotischen Zustands wurde er am 23. Juni 2022 in die Luzerner Psychiatrie (LUPS) überführt. Nachdem die akute psychotische Symptomatik abgeklungen war, wurde er am 27. Juni 2022 wieder in die JVA zurückversetzt. Die Anstaltsleitung brachte ihn dort als besondere Sicherheitsmassnahme in einer Sicherheitszelle unter. Sie verlängerte diese Massnahme am 1. Juli 2022 bis zum 4. Juli 2022 und anschliessend bis zum 7. Juli 2022. Am letztgenannten Tag hob die Anstaltsleitung die Unterbringung in der Sicherheitszelle auf.
A.c. Mit Entscheid vom 29. August 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) des Kantons Luzern die gegen die Verfügung der Anstaltsleitung vom 4. Juli 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Die gegen den Entscheid des JSD vom 29. August 2022 von A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 19. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ erhebt am 28. August 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt, die Entscheide des JSD vom 29. August 2022 und des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2023 seien aufzuheben, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall "der Aufhebung oder der Rückweisung der Entscheide" seien die Kosten neu zu verlegen und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung auch für die Vorverfahren zuzusprechen. Eventualiter sei der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und der Kostenzuspruch nicht aufzuheben oder zu widerrufen. Es sei festzustellen, dass er (der Beschwerdeführer) mit der Verfügung der besonderen Sicherheitsmassnahme vom 4. Juli 2022 und seinem Festhalten in Arresthaft (Sicherheitshaft) unmenschlich und in unverhältnismässiger Art und Weise behandelt worden sei und dadurch seine Rechte als besonders schützenswerte, kranke Person verletzt worden seien.
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht nach. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde die Pressemitteilung zum Urteil des EGMR
I.L. gegen Schweiz vom 20. Februar 2024, Nr. 36609/16, zu den bundesgerichtlichen Akten.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend die Anordnung einer besonderen Sicherheitsmassnahme während der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG zulässig.
1.2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein das Urteil der Vorinstanz vom 19. Juni 2023.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die vorinstanzliche Beurteilung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitszelle der JVA Grosshof, welche vom 27. Juni 2022 bis zum 7. Juli 2022 beziehungsweise 11 Tage andauerte (angefochtenes Urteil E. 5.3.1). Soweit der Beschwerdeführer sich darüber hinaus gegen die spätere Versetzung in Einzelhaft und die vom 11. Juli 2022 bis zum 15. Juli 2022 verfügte "Arresthaft als Disziplinarstrafe" wendet, ist er nicht zu hören, da diese nicht im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilen waren.
2.
2.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich dieses Rechtsschutzinteresse und damit seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; vergleiche BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 1B_184/2022 vom 4. Mai 2023 E. 1; je mit Hinweis[en]).
Das erforderliche Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 6B_524/2025 vom 6. August 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet indessen unter gewissen Umständen auf dieses Erfordernis. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3; Urteil 7B_989/2024 vom 9. Mai 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweis[en]). Zum andern verzichtet das Bundesgericht aus Gründen des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie auf dieses Erfordernis, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 E. 1.1; je mit Hinweis).
2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2022 aus der besonderen Sicherheitsmassnahme entlassen, welche dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde lag. Damit entfiel das aktuelle Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Da der Beschwerdeführer jedoch eine Verletzung von Art. 3 EMRK substanziiert rügt und ein entsprechendes Feststellungsbegehren stellt sowie auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine Beschwerde einzutreten.
3.
Die konkreten Haftmodalitäten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind grundsätzlich nicht im Haftprüfungsverfahren zu beanstanden, sondern im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde nach Art. 235 Abs. 5 StPO (Urteile 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.1; 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 5.4).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine Behandlung während der Untersuchungshaft sei für ihn als besonders schützenswerte und kranke Person unmenschlich und unverhältnismässig gewesen. Eine solche Behandlung verletze Art. 7, Art. 10 und Art. 13 BV , Art. 3 EMRK sowie Art. 74 f. StGB. Er bezeichnet die Unterbringung in der Sicherheitszelle von 11 Tagen als "Arresthaft" und beanstandet, es habe sich dabei um eine versteckte Strafaktion unter dem Vorwand der "Schutzhaft" gehandelt. Nach dem Aufenthalt in der LUPS sei er normal und medikamentös gut "eingestellt" respektive stabil gewesen, so dass er in die normale Haft hätte entlassen werden können. Es hätten zudem weniger einschneidende und ebenso geeignete Mittel zur Verfügung gestanden, allfällige Störungen und Gefahren aus dem Weg zu räumen, nämlich die Verlegung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie und das Einstellen der Medikation.
4.2.
4.2.1. Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; Urteile 7B_1103/2024 vom 25. November 2024 E. 2.3; 7B_531/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Haftbedingungen verstossen dann gegen die zitierten Bestimmungen, wenn sie ein höheres Mass an Erniedrigung oder Entwürdigung erreichen, als der Freiheitsentzug üblicherweise mit sich bringt. Der Staat muss sicherstellen, dass die betroffene Person in Haft nicht mehr leidet, als dies aufgrund der angewendeten Massnahmen unvermeidlich ist, und dass die Gesundheit und das Wohlergehen der Personen in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung angemessen gewährleistet sind (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1; 140 I 246 E. 2.4.1; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR
Kudla gegen Polen vom 26. Oktober 2000 [Nr. 30210/96] § 94; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.1). Bei der Beurteilung der Haftbedingungen unter Art. 3 EMRK sind die kumulativen Auswirkungen der Haftbedingungen, die Strenge der Massnahme, ihre Dauer, ihr Ziel und ihre Folgen für den Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil des EGMR
Piechowicz gegen Polen vom 17. April 2012 [Nr. 20071/07] § 163; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.1).
4.2.2. Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Privatsphäre (Art. 13 BV) nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Dies ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 BV), welches verlangt, dass jeder Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit auf einer Interessenabwägung beruht, bei der die zuständige Behörde sämtliche massgeblichen Umstände berücksichtigt, insbesondere den Zweck der Haft (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), die Sicherheitserfordernisse der Anstalt, die Dauer der Inhaftierung sowie die persönliche Situation der beschuldigten Person (BGE 145 I 318 E. 2.1; Urteil 7B_736/2024 vom 18. Oktober 2024; je mit Hinweis; vgl. Art. 74 f. StGB zu den Vollzugsgrundsätzen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen). Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfassungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätzlich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4, je mit Hinweisen; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.2).
4.2.3. Soweit die StPO keine Bestimmungen zu Fragen des strafprozessualen Haftvollzugs enthält, gelten die einschlägigen Gefängnisreglemente bzw. die kantonalen Vollzugsbestimmungen. Insofern regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten (bei kantonaler Gerichtsbarkeit), die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 123 Abs. 2 f. BV und Art. 235 Abs. 5 StPO; Urteile 7B_755/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.2.1; 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis).
Gemäss § 31 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 2015 über den Justizvollzug (JVG; SRL Nr. 305) kann die Leitung der Vollzugseinrichtung gegenüber eingewiesenen Personen besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen, wenn deren Verhalten oder psychischer Zustand in erhöhtem Masse das Risiko der Flucht, der Eigen- oder Fremdgefährdung oder der Gefährdung einer Sache birgt (Abs. 1). Als besondere Sicherheitsmassnahmen sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung namentlich die Entziehung oder Vorenthaltung von Gegenständen (lit. a), Beobachtung bei Tag und Nacht (lit. b), Absonderung von den anderen eingewiesenen Personen (lit. c), vorübergehende Beschränkung des Kontakts zur Aussenwelt (lit. d), Entziehung oder Beschränkung des Aufenthaltes im Freien (lit. e), Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände (lit. f) oder Fesselung (lit. g) zulässig.
4.2.4. Bei der Unterbringung in einer Sicherheitszelle mit Kamerabeobachtung handelt es sich um einen besonders intensiven Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und Privatsphäre der betroffenen Person (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV ). Diese Massnahme ist für sie sehr belastend und kann über einen längeren Zeitraum hinweg oder bei vorbestehender Beeinträchtigung der mentalen Belastbarkeit zu schwerwiegenden psychischen Problemen führen. Eine solche Unterbringung ist deshalb nur in Ausnahmefällen und unter strengen Bedingungen anzuordnen. Dient sie dem Schutz der eingewiesenen Person und von Dritten, ist sie gerechtfertigt und ist darin keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 7 und Art. 10 Abs. 3 BV , Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II zu sehen. Allerdings muss die besondere Sicherheitsmassnahme - wie jeder Grundrechtseingriff - das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten (Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV; BGE 134 I 221 E. 3.3; Urteile 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021 E. 2.3.5; 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.9).
4.2.5. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 146 I 157 E. 5.4; je mit Hinweisen; Urteil 6B_323/2023 vom 2. April 2025 E. 4.3.2, mit Hinweisen). Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5). Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig, um das legitime Ziel zu erreichen (BGE 142 I 49 E. 9.1, mit Hinweisen; Urteil 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 7.1, zur Publikation vorgesehen). Die Zumutbarkeit des Eingriffs beurteilt sich anhand einer umfassenden Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (BGE 143 I 147 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 7.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
4.3.
4.3.1. Mit der Anweisung der Untersuchungshaft vom 21. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Vollzugsanstalt darauf hin, der Beschwerdeführer leide an einer paranoiden Schizophrenie sowie als Nebendiagnose an einer psychischen Störung und Verhaltensstörung durch Kokain (schädlicher Gebrauch) und Cannabinoide (psychotische Störung). Am 23. Juni 2022 wurde in der Zelle des Beschwerdeführers der Rauchalarm ausgelöst. Die Mitarbeiter der JVA Grosshof stellten fest, dass die Zelle des Beschwerdeführers voller Rauch war und er sich ein Tuch über Nase und Mund hielt. Der Beschwerdeführer gab an, keinen Brand gelegt zu haben. Er habe geschlafen und ihm sei Zigarettenglut heruntergefallen. Nach dem Brandvorfall äusserte er, er halte es psychisch "hier" nicht mehr aus. Aufgrund eines akut psychotischen Zustands wurde er daraufhin in die LUPS verlegt. Nach Abklingen der psychotischen Symptomatik wurde der Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 in die JVA Grosshof zurückverlegt. Die Anstaltsleitung brachte ihn in der Sicherheitszelle der JVA Grosshof unter. Sie verlängerte die besondere Sicherheitsmassnahme jeweils am 1. und 4. Juli 2022. Am 7. Juli 2022 hob die Anstaltsleitung diese Massnahme auf und versetzte den Beschwerdeführer in eine Einzelzelle.
4.3.2. Die Vorinstanz erwägt, Auslöser für die Anordnung der besonderen Sicherheitsmassnahme sei der Brand in der Zelle des Beschwerdeführers gewesen. Die Anstaltsleitung habe nach dem Brandvorfall und nach der akutpsychiatrischen Krisenintervention das Verhalten des Beschwerdeführers weiter beobachten und abschätzen sowie das Risiko der Eigen- und Fremdgefährdung näher eruieren wollen und müssen. Der Brand habe sich am zweiten Tag der Untersuchungshaft ereignet, weshalb die Anstaltsleitung noch keine verlässliche Einschätzung des Beschwerdeführers habe vornehmen können. Die Anordnung der besonderen Sicherheitsmassnahme sei unter diesen Umständen und in Anbetracht der möglichen Gefahren auch nach der akutpsychiatrischen stationären Krisenintervention gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei während der Sicherheitsmassnahme regelmässig psychiatrisch und medizinisch betreut worden. Anlässlich der Visite vom 28. Juni 2022 habe der Beschwerdeführer die Psychiaterin durch die Luke in der Zellentüre bespuckt. Die Psychiaterin habe daraufhin das Verhalten des Beschwerdeführers als fremdaggressiv und nicht berechenbar quaifiziert. Bei den Visiten vom 1., 4., 5. und 6. Juli 2022 sei die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers neu eingestellt worden. Er habe ein ambivalentes und unberechenbares Verhalten an den Tag gelegt. Manchmal habe er sich angepasst und kooperativ gezeigt, sei jedoch auch immer wieder ausfällig und aggressiv gegenüber den Mitarbeitenden geworden bzw. habe ihnen gedroht. Bei der Visite vom 4. Juli 2022 sei von der Psychiaterin eine Anmeldung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Psychiatrie empfohlen worden. Diese Anmeldung sei von der Anstaltsleitung umgehend vorgenommen worden. Am 6. Juli 2022 habe der diensthabende Psychiater die Beruhigungsmedikation erhöht. Bereits einen Tag später habe der Beschwerdeführer selbständig duschen und alleine spazieren gehen dürfen. Die besondere Sicherheitsmassnahme sei noch am gleichen Tag, am 7. Juli 2022, aufgehoben worden. Die besondere Sicherheitsmassnahme habe genau so lange gedauert, wie es die Anstaltsleitung sowie die psychiatrischen Fachpersonen als notwendig eingestuft hätten und hätten einstufen dürfen und müssen (angefochtenes Urteil E. 5.3.1).
4.3.3. Aufgrund des für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG), gegen welchen der Beschwerdeführer keine hinreichend substanziierte Willkürrüge erhebt, steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seines Verhaltens (Brand in der Zelle) eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der JVA Grosshof darstellte. Die von der Anstaltsleitung angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einer besonderen Sicherheitszelle war geeignet, die vom Beschwerdeführer ausgehende Selbst- und in der Folge auch Fremdgefährdung nach der Rückverlegung aus der psychiatrischen Klinik ein- und abzuschätzen. Die Eignung der Massnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der JVA Grosshof wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
4.3.4. Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der Anordnung des Beschwerdeführers in der Sicherheitszelle ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, mit welchem die Anstaltsleitung die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Krankheit und seines anlässlich des Brands in seiner Zelle an den Tag gelegten Verhaltens ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt hätte ein- und abschätzen können. Im Zeitpunkt der Rückverlegung des Beschwerdeführers in die JVA Grosshof wusste die Anstaltsleitung zwar, dass die psychotische Symptomatik abgeklungen und der Beschwerdeführer medikamentös eingestellt worden war. Sie konnte indessen nicht verlässlich abschätzen, ob sich die psychotische Symptomatik in der Haftanstalt nicht wieder aktualisieren würde und ob die von der psychiatrischen Klinik verschriebene Medikation ausreichend war. Die Bestätigung der psychiatrischen Klinik, der Beschwerdeführer sei hafterstehungsfähig und medikamentös eingestellt, reicht für sich alleine nicht aus, die vom Beschwerdeführer manifestierte Gefahr im Haftvollzug zuverlässig einschätzen zu können. Zur Verhinderung eines weiteren Vorfalls in einer Haftzelle und zum Schutz der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt war es daher erforderlich - wie von der Anstaltsleitung verfügt -, den Beschwerdeführer anfänglich in der Sicherheitszelle unterzubringen, um sein zukünftiges Verhalten einschätzen zu können. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen angeblich milderen Mittel zur Verhinderung einer von ihm ausgehenden Gefährdung (Verlegung in eine psychiatrische Klinik, medikamentöse Einstellung) waren zum Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitszelle (noch) nicht angezeigt. Es handelt sich dabei um Massnahmen, welche die Anstaltsleitung ergreifen musste und auch ergriffen hat, nachdem sie das Ausmass der psychischen Krankheit und eines eigen- und fremdgefährdenden Verhaltens des Beschwerdeführers im Setting der Untersuchungshaft einer Einschätzung unterzogen hatte. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge engmaschig von Fachpersonen medizinisch betreut. Während dieser Phase zeigte er sowohl gegenüber dem medizinischen Fachpersonal als auch den Mitarbeitern der Vollzugsanstalt ein fremdagressives Verhalten. Zeitnah wurde er sodann medikamentös neu eingestellt, sodass die Unterbringung in der Sicherheitszelle aufgehoben werden konnte. Zwischenzeitlich beantragte die Anstaltsleitung die Verlegung in eine psychiatrische Klinik. Sie hat die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen milderen Massnahmen somit nach einer fachmedizinischen Einschätzung ergriffen. Der Beschwerdeführer wurde nur so lange in der Sicherheitszelle untergebracht, wie seine Medikamente angepasst wurden und sich sein Verhalten in der Haft entsprechend verbesserte. Es sind daher keine milderen Massnahmen ersichtlich, mit welchen von der Anstaltsleitung die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Haftvollzug hätte eingeschätzt werden können. Die angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitszelle ging zeitlich und sachlich nicht über das hinaus, was für eine Abschätzung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erforderlich war. Die Massnahme war daher verhältnismässig. Sie begründete keine unwürdige, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art. 7 und Art. 10 Abs. 3 BV ; Art. 3 EMRK; Art. 7 UNO-Pakt II) und keinen übermässigen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie Privatsphäre (Art. 13 BV) des Beschwerdeführers. Sie stellte somit auch keine verdeckte Bestrafung des Beschwerdeführers dar.
Soweit der Beschwerdeführer die Haftbedingungen in der Sicherheitszelle (Grösse der Zelle, fehlende Möblierung und Unterhaltung, dürftiges Essen, Stehtoilette) moniert, setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.3.5. Zusammengefasst diente die von der Anstaltsleitung angeordnete Massnahme der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Sicherheitszelle dem Schutz von ihm sowie Dritten und war verhältnismässig. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie die befristete Einweisung des Beschwerdeführers in eine Sicherheitszelle mit Überwachung durch Kameraaufschaltung als rechtmässig beurteilt. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier