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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_904/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. September 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2014 und in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2014 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde an das Bundesgericht im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 137 V 51), 
dass sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf Fr. 2'367.40 beläuft, entsprechend dem Betrag, der im kantonalen Beschwerdeverfahren streitig geblieben war (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71, 9C_125/2011), 
dass des Weiteren keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu beurteilen ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer