Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_692/2021
Urteil vom 31. Dezember 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, vom 9. Dezember 2021 (2U 21 55).
Erwägungen:
1.
Am 23. September 2021 reichte A.________ eine Strafanzeige wegen Nötigung gegen den Leiter der B.________ ein. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen nahm das Verfahren am 6. Oktober 2021 nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ am 22. Oktober 2021 Beschwerde ein.
Am 28. Oktober 2021 auferlegte das Kantonsgericht Luzern A.________ eine Prozesskaution von Fr. 1'500.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Am 3. November 2021 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 5. November 2021 setzte ihm das Kantonsgericht eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung eines vollständig ausgefüllten Formulars zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege und eine Begründung dafür, dass seine Zivilforderung nicht aussichtslos sei. Im Unterlassungsfall werde es auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintreten.
Am 9. Dezember 2021 ist das Kantonsgericht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten und hat A.________ auferlegt, innert 10 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter der Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung hat es ausgeführt, A.________ habe die angeforderten Dokumente und Erklärungen innert Frist nicht eingereicht.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung des Kantonsgerichts mit dem Antrag "Es ist mir zwingend Akteneinsicht betreffend Polizeieinsatz vom 28. August 2021 im B.________ zu gewähren".
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
In der angefochtenen Verfügung wurde nicht über die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschwerdeführer entschieden. Dessen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht geht daher an der Sache vorbei, ganz abgesehen davon, dass das Bundesgericht von vornherein nicht zuständig wäre, darüber als erste Instanz zu entscheiden. Geradezu trölerisch ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es gebe gar kein Beschwerdeverfahren, weshalb dafür auch keine Kaution hätte gefordert werden dürfen. Er hat am 22. Oktober 2021 selber Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhoben und dem Bundesgericht sogar eine Kopie davon eingereicht.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Dezember 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi