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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_75/2016  
   
   
 
 
 
Urteil von 1. März 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in einem Strafverfahren betreffend ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher mit Verfügung vom 4. Februar 2016 das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung abgewiesen hat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhoben hat; 
dass die Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG); 
dass die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug unterliegt (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), weshalb die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft denn auch auf dieses Rechtsmittel hingewiesen hat; 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug zu überweisen ist; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug zur weiteren Behandlung überwiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli