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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_134/2007/ble 
 
Urteil vom 1. April 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2005 (Steuererlass), 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern 
vom 9. November 2007. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Gewährung eines Steuererlasses für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer des Jahres 2005. Während die Gemeinde auf den ihr zustehenden Steuerbetrag in der Höhe von 900.70 Franken verzichtete, hielt die kantonale Steuerverwaltung namens der Eidgenossenschaft (67 Franken) und des Kantons (1'870.75 Franken) an den Steuerforderungen fest und wies das Erlassgesuch insoweit ab (Verfügungen vom 9. November 2007). 
 
2. 
Am 27. November 2007 hat X.________ gegen diese Entscheide, soweit ihr Erlassgesuch abgewiesen wurde, subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG): 
 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin weder einen ausdrücklichen Antrag stellt noch darlegt, inwiefern die teilweise Abweisung ihres Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Sie weist in ihrer Eingabe bloss in allgemeiner Weise auf ihre schwierige persönliche Situation als alleinerziehende Mutter und ihre Ausbildungsbemühungen hin; weiter macht sie geltend, die (zugegebenermassen) bescheidenen Ersparnisse von 4'200 Franken, auf welche sich die Steuerverwaltung für ihren abschlägigen Entscheid berufen hat, seien als finanzielle Sicherheit für ihre Tochter bestimmt. Zwar mag es bei diesen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin offenbar Sozialhilfe bezieht, erstaunen, dass ihr Erlassgesuch (überwiegend) abgewiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass das Bundesgericht als reine Rechtsprechungsinstanz, anders als eine Aufsichtsbehörde, nicht von sich aus tätig zu werden vermag. Ferner kann es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beurteilen, wobei eine entsprechende Überprüfung des angefochtenen Entscheids die ausdrückliche Anrufung solcher Rechte voraussetzt (sog. Rügeprinzip; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BBl 2001 4344). Weil die Eingabe der Beschwerdeführerin keinerlei rechtliche Vorbringen enthält und mit keinem Wort Verfassungsrecht erwähnt, kann nach dem Gesagten nicht auf sie eingetreten werden. 
 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig, wobei vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. April 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Häberli