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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_349/2010 
 
Urteil vom 1. Juni 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Aarauerstrasse 25, 4600 Olten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 26. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 2010, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 24. November 2009 bestätigt hat, wonach der Beschwerdeführer mangels nach Art. 13 Abs. 1 und Art 14 AVIG geforderter Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, 
dass das kantonale Gericht dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbingen dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten im Sinne von Art. 13 AVIG während der massgebenden (zweiten) Rahmenfrist vom 1. August 2007 bis 31. August 2009 vorliege und auch kein Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG gegeben sei, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals und damit neu einen Übertrag von in der ersten Rahmenfrist nicht bezogenen Taggeldern in der Höhe von 99,8 Tagen geltend macht, 
dass dies an Art. 99 BGG scheitert, wonach neue rechtliche Vorbringen letztinstanzlich unzulässig sind, wenn sie neue tatsächliche Behauptungen voraussetzen, welche im vorinstanzlichen Verfahren hätten erhoben werden können, 
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen offenkundig darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen und dabei aufzuzeigen, inwiefern dessen Auffassung rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Juni 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel