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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_643/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 11. September 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, 
dass die Eingabe vom 11. September zwar einen Antrag enthält und darin der Wille zur Anfechtung des Entscheids vom 30. Juni 2015 zum Ausdruck kommt, 
dass der Beschwerdeführer indes innert nicht erstreckbarer gesetzlicher Rechtsmittelfrist nichts vorgetragen hat, was als genügende Beschwerdebegründung in Betracht fiele (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), weshalb kein Raum für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art besteht, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist, 
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der PAX Sammelstiftung BVG, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler