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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_97/2011 
 
Urteil vom 2. Februar 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 
vertreten durch Fürsprecher Hans Bättig, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, 
vom 11. November 2011. 
In Erwägung, 
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland die Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. August 2011 dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 2'778.25 nebst Zins zu bezahlen; 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. November 2011 auf die von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Regionalgerichts eingelegte Beschwerde nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. November 2011 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts anfechten zu wollen; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1); 
dass gegen die Verfügung des Kantonsgerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge enthält; 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Februar 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni