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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
U 576/06 
 
Entscheid vom 2. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
G.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 27. Oktober 2006. 
 
In Erwägung, 
dass die G.________ AG am 30. November 2006 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) vom 27. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass die G.________ AG ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. November 2006 mit Schreiben vom 22. März 2007 zurückgezogen hat, 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass vorliegend ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist, 
 
beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird zurückerstattet. 
4. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 2. April 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: