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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_210/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Mai 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Matthias Aeberli, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
SwissLife Schweiz. Lebensvers.- und Rentenanstalt PV-Promea, Gerneral Guisan-Quai 40, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1974 geborene A.________ meldete sich im Juni 2006 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte verschiedene Abklärungen durch und sprach ihr ab 1. September 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 29. Oktober 2007). Im Rahmen einer Rentenrevision fand eine erste bidisziplinäre Begutachtung statt, worauf die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten am 1. Juni 2009 bestätigte. Im Oktober 2013 leitete sie erneut ein Revisionsverfahren ein und liess A.________ bidisziplinär abklären (Gutachten vom 22. Oktober bzw. 30. September 2014). Gestützt darauf ho b die IV-Stelle die halbe Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. August 2016 auf, da sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten wesentlich verbessert habe. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat - anders als die IV-Stelle - einen Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) verneint. Indes hat sie eine Rentenüberprüfung gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Januar 2012, vorgenommen. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 22. Oktober und 30. September 2014 ist das kantonale Gericht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten für angepasste Tätigkeiten ausgegangen und hat die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2016 im Ergebnis bestätigt. 
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1) festgestellt, die ursprüngliche Rentenverfügung (vom 29. Oktober 2007) beruhe aufeiner Anpassungsstörung (vgl. die vorinstanzliche Erwägung 4.2). Diese (mit ICD-10 F43.22 kodierte; vgl. psychiatrischer Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 31. Mai 2007) gesundheitliche Beeinträchtigung fällt unter die pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder, welche einer nicht an die Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gebundenen Überprüfung des Rentenanspruches nach den Übergangsnormen der IV-Revision 6a zugänglich waren (vgl. statt vieler: Urteil 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Folglich ist gegen die unter diesem Rückkommenstitel substituierte Rentenaufhebung ex nunc et pro futuro durch das kantonale Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) bundesrechtlich (Art. 95 lit. a BGG) nichts einzuwenden. Damit sind, bezogen auf die Rechtsfrage des nötigen Aufhebungsgrundes, die unterschiedlichen Standpunkte der Verfahrensbeteiligten zur Änderungsthematik gegenstandslos, insbesondere was die kontroverse Würdigung der psychiatrischen Expertise des Dr. med. C.________ vom 30. September 2014betrifft.  
 
3.2. Kann somit die bisherige halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin im Sinne der Übergangsbestimmungen zur IV-Revision 6a voraussetzungslos überprüft werden, fragt sich einzig, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch gestützt auf das erwähnte psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. C.________ angesichts der vom 16. August 2016 datierenden Verfügung (zum zeitlich massgebenden Sachverhalt vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140) abschliessend beurteilen und aufheben durfte. Dies ist zu bejahen, weil zum Einen das Administrativgutachten (abgesehen von der obsoleten Änderungsfrage; vgl. E. 3.1) bezüglich Diagnose und Schätzung der Arbeitsunfähigkeit beweiskräftig (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 252) ist; die Darlegungen des kantonalen Gerichts zur fehlenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) halten vor Bundesrecht stand (vgl. BGE 141 V 281). Zum Andern mangelt es an objektiven Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten. Jedenfalls ist die entsprechende Feststellung in Erwägung 6.2.1 in fine des angefochtenen Entscheides nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1). Die Berufung auf den Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 21. Oktober 2013, woraus die Diagnose einer Anpassungsstörung (ohne Kodierung) hervorgeht, ist schliesslich zum vorneherein unbehelflich, weil dieses Leiden gemäss ICD-10-Klassifikation zeitlich beschränkt ist und daher als potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht fällt (Urteil 9C_87/2017 vom 16. März 2017 mit Hinweis auf SVR 2015 IV Nr. 27 S. 82).  
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der SwissLife Schweiz. Lebensvers.- und Rentenanstalt PV-Promea, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder