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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_313/2023  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl / Rechtsvorschlag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. April 2023 (BA 2023 17). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 20. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl durch Übergabe an einen Bevollmächtigten zu. Am 6. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 8. März 2023 stellte das Betreibungsamt fest, dass dieser verspätet ist. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 14. April 2023 ab. Mit Beschwerde vom 27. April 2023 wendet sich die Schuldnerin an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Wiederherstellung der Einsprachefrist und um Aufforderung des Betreibungsamtes, die Zustellung an die in Art. 65 SchKG vorgesehenen Organe vorzunehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht hat folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister des Kantons Zug mit der Domiziladresse "B.________strasse yy, U.________" eingetragen. Abklärungen des Betreibungsamtes vor Ort haben erheben, dass die Beschwerdeführerin dort über keine eigenen Büroräumlichkeiten verfügt. Die Zustellung des Zahlungsbefehls ist an einen Angestellten der C.________ GmbH erfolgt, der auf Anfrage des Betreibungsamtes erklärt hat, mit der Beschwerdeführerin bestehe ein Domizilvertrag. Mit E-Mail vom 27. März 2023 hat der Geschäftsführer der C.________ GmbH gegenüber dem Betreibungsamt bestätigt, dass die Vollmacht weiterhin besteht und die Post ungeöffnet an die Kunden weitergeleitet wird. All dies werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 
Gestützt auf diese Feststellungen hat das Obergericht erwogen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Dritte ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden ermächtigt werden könnten und dies auch durch Generalvollmacht möglich sei. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin durch Übergabe an einen Angestellten der bevollmächtigten C.________ GmbH sei deshalb zulässig gewesen und am 20. Februar 2023 gültig erfolgt. Wenn sodann ein Angestellter der bevollmächtigten C.________ GmbH den Zahlungsbefehl per Einschreiben an den Gesellschafter der Beschwerdeführerin weitergeleitet, dieser aber das Einschreiben nicht abgeholt habe und deshalb die Sendung nach 7 Tagen an die C.________ GmbH zurückgegangen sei, betreffe dies die interne Organisation und habe dies auf den Fristenlauf keinen Einfluss. Die 10-tägige Frist von Art. 74 Abs. 1 SchKG habe am Tag nach der Zustellung zu laufen begonnen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und somit am 2. März 2023 geendet. 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). Ferner sind neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Wenn die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren nunmehr behauptet, sie habe der C.________ GmbH nie eine Vollmacht erteilt und ihr diese auch wieder entzogen, wendet sie sich gegen die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, ohne dass sie diesbezüglich Willkürrügen erheben würde; vielmehr beschränkt sie sich auf eine appellatorische gegenteilige Sachverhaltsdarstellung, die überdies neu und auch aus diesem Grund unzulässig ist. 
 
4.  
In rechtlicher Hinsicht erneuert die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, der Zahlungsbefehl hätte nur an ihre eigenen Organe zugestellt werden dürfen und diese wären im Zefix zu eruieren gewesen; die Person, welche den Zahlungsbefehl entgegengenommen habe, sei kein eigener Angestellter, sondern ein solcher der C.________ GmbH. Im Übrigen habe die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages erst zu laufen beginnen können, als die 7-tätige Abholfrist für die weitergeleitete Sendung abgelaufen sei. 
Diese abstrakten Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Zustellung von Betreibungsurkunden an einen entsprechend Bevollmächtigten erfolgen (Urteile 5A_752/2013 vom 8. April 2014 E. 4.1; 5A_412/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.1; 5A_409/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2). Das Obergericht hat auf diese Rechtsprechung hingewiesen und die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander. Ebenso wenig setzt sie sich mit der - zutreffenden - Erwägung auseinander, dass die (ungenügende) interne Kommunikation keinen Einfluss auf den Fristenlauf hat. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli