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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_298/2010 
 
Verfügung vom 2. Juni 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 29. April 2010. 
 
In Erwägung, 
dass der Präsident I des Bezirksgerichts Baden am 6. Januar 2010 folgendes Urteil erliess: 
"1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 2 1/2-Zimmerwohnung im 3. OG in der Liegenschaft per 31.12.2009 rechtmässig beendet und aufgelöst wurde und mithin die Ausweisung der Beklagten zulässig ist. 
 
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die obgenannte Wohnung (samt dazu gehörigen Nebenräumen) innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall."; 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht das Kantons Aargau gelangte, das mit Entscheid vom 29. April 2010 auf ihre Beschwerde nicht eintrat, weil sie den von ihr verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt hatte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht ein vom 17. Mai 2010 datiertes Schreiben einreichte, in dem sie unter anderem erklärte, sie erhebe Einspruch; 
 
dass das Obergericht dieses - als Beschwerde verstandene - Schreiben an das Bundesgericht weiter leitete, worauf das vorliegende Verfahren eröffnet wurde; 
 
dass die Beschwerdeführerin als Antwort auf die ihr zugeschickte Eingangsanzeige mit Brief vom 30. Mai 2010 gegenüber dem Bundesgericht erklärte, sie habe keine Beschwerde "gemacht"; 
 
dass diese Äusserung als Erklärung des Rückzugs der Beschwerde zu verstehen ist; 
 
dass demnach das Verfahren abgeschrieben werden kann, wobei die Gerichtskosten gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Juni 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin