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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_432/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 2. August 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 24. Juli 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 9. Juni 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2017 zurückziehen lässt, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Juli 2017 abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschuss von Fr. 800.- erhoben worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. August 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann