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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_103/2008 
 
Verfügung vom 2. Oktober 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Gemeinde Horw, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, 
Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz / Genugtuung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 27. August 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde registrierte Beschwerde von X.________ vom 15. September 2008 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. August 2008 sowie gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 28. Mai 2008 betreffend Schadenersatz/Genuguung, 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. September 2008, womit sie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 23. September 2008 Verzicht auf die Beschwerde erklärt (Rückzug der Beschwerde), 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass vorliegend angesichts der entsprechenden Zusicherung im Schreiben vom 23. September 2008 auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Amtsgericht Luzern-Land, Abteilung I, und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Feller