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[AZA 0] 
C 253/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
Urteil vom 2. November 2000 
 
in Sachen 
J.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
Mit Verfügung vom 4. Mai 1999 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den 1961 geborenen J.________ ab 1. März 1999 für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil ihm auf Grund seiner Arbeitshaltung und Arbeitsqualität die Firma P.________ AG per Ende Februar die Kündigung nahegelegt habe und er somit durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sei. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. August 2000 ab. 
J.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung. - Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab 1. März 1999. 
 
2.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet zu gelten hat (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) und dass somit die für 22 Tage verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zu Recht besteht. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist der Einwand, wonach der Beschwerdeführer in seinem Kündigungsschreiben ganz bewusst auf eine Rechtfertigung in Bezug auf die schriftliche Verwarnung vom 12. Januar 1999 und auf die ihm nahegelegte Kündigung verzichtet habe, weil dies ohnehin nichts mehr gebracht hätte, wenig glaubwürdig. Auch der Vorwurf, man habe ihm gerade einmal zwei Wochen Zeit gelassen, um sich den Anschuldigungen zu stellen, ist nicht stichhaltig. Es muss daher bei der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung sein Bewenden haben, wobei den Ausführungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen Entscheid nichts mehr beizufügen ist. 
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 2. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: