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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_864/2009 
 
Urteil vom 2. Dezember 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
M.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 24. August 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1951 geborene M.________ war als Bauspengler tätig. Am 11. März 2003 verunfallte er bei einem Treppensturz. Am 26. Mai 2004 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste u.a. eine Abklärung durch Dr. med. S.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH (Gutachten vom 31. Mai 2005). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 verneinte sie den Anspruch auf eine Rente. Die dagegen eingereichte Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 3. April 2007 teilweise gut und ordnete eine Begutachtung der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ an. Das polydisziplinäre Gutachten erstattete das Zentrum X.________ am 5. Oktober 2007. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 30 % und verneinte trotz eines im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichtes des Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2007, mit Verfügung vom 11. Februar 2008 den Rentenanspruch erneut. 
 
B. 
Nach einer mit Blick auf den Bericht des Dr. med. A.________ vom 2. Juli 2007 erfolgten Einholung einer Stellungnahme des Zentrums X.________ (vom 14. August 2008) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde, welcher ein weiterer Bericht dieses Arztes vom 12. März 2008 beilag, mit Entscheid vom 24. August 2009 ab. 
 
C. 
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung. 
 
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine im Rahmen der Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) als Element des streitigen Rentenanspruchs (Art. 28 ff. IVG) unvollständige Sachverhaltsermittlung und damit verbunden die Verletzung des Gehörsanspruchs und des Untersuchungsgrundsatzes. Zur Begründung führt er an, es sei sachlich nicht nachvollziehbar und willkürlich, dass die Vorinstanz bei den Administrativgutachtern des Zentrums X.________ die Bewertung des Berichts des Psychiaters Dr. med. A.________ vom 2. Juli 2007 eingeholt habe, ohne ihnen auch dessen spätere Stellungnahme vom 12. März 2008 vorzulegen. Da das Gutachten des Zentrums X.________ und die nachgefragte Beurteilung nicht in Kenntnis aller massgebenden Berichte erstattet worden seien, könne darauf nicht abgestellt werden. Damit fehle es an einer verwertbaren psychiatrischen Begutachtung. Gutachten und Stellungnahme des Zentrums X.________ seien ohne Rückfrage beim behandelnden Arzt erstattet worden, was als schwerwiegender Mangel zu werten sei. Vor diesem Hintergrund zeichne sich die Stellungnahme gezwungenermassen durch eine gewisse Ratlosigkeit aus. Aus dem nicht zur Einsicht gegebenen späteren Bericht vom 12. März 2008 gehe aber klar hervor, dass ein langwieriger und therapieresistenter Prozess in der Art eines nachhaltigen Gesundheitsschadens vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Gutachter in Kenntnis dessen an der Einschätzung hätten festhalten können, aus psychiatrischer Sicht sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit gegeben. 
 
3. 
Wie die Vorinstanz mit Recht befunden hat, ergeben sich aus den Akten, insbesondere dem Gutachten des Zentrums X.________ und der ergänzenden Stellungnahme, aber auch aus den Berichten des Dr. med. A.________ vom 2. Juli 2007 und 12. März 2008 keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung in dem in der Beschwerde geschilderten Ausmass. Das Schreiben des Dr. med. A.________ vom 12. März 2008, das selbstverständlich der Anfrage an das Zentrum X.________ gemäss Verfügung vom 11. Juli 2008 ebenfalls beizufügen gewesen wäre, enthält indes keinerlei Angaben zur Intensität der durchgeführten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung; zur Schwere des Leidens und zur Prognose finden sich nur unbestimmte Äusserungen. Eine zeitweilige Vertiefung der depressiven Symptomatik ist schon im Gutachten des Zentrums X.________ dokumentiert. Weil die Antworten des Dr. med. A.________ vom 12. März 2008 nichts enthalten, was nicht schon seinem Bericht vom 2. Juli 2007 entnommen werden kann, ist es letztinstanzlich mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens hinzunehmen, dass das kantonale Gericht das Schreiben vom 12. März 2008 dem Zentrum X.________ nicht zustellte (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG). Der Grund für die in der Stellungnahme des Zentrums X.________ vom 14. August 2008 gemachte Äusserung, man könne sich die unterschiedliche Auffassung bezüglich der Diagnosen nicht erklären, ist denn auch nicht auf Ratlosigkeit des Gutachters zurückzuführen, sondern, wie klar festgehalten, auf den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer am 3. Juli 2007 im Explorationsgespräch genannte Frequenz von nur einer Therapiesitzung monatlich bei einer behaupteten mittel- bis schwergradigen Depression nicht als adäquate Therapie anzusehen wäre. Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie (siehe Urteil 9C_705/2007 vom 18. August 2008, E. 4.1.1, mit zahlreichen Hinweisen) grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), was auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten (Urteil I 655/05 vom 20. März 2006, E. 5.4) gilt. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz ist im Hinblick auf die gesetzlichen Kognitionsbestimmungen (E. 1) nicht zu beanstanden. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Dezember 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz