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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_195/2010 
 
Urteil vom 3. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
1. B.________, 
2. J.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Volketswil, 
vertreten durch die Sozialbehörde Volketswil, Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. Dezember 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 26. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009, worin entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführer B.________ und J.________ die von der kommunalen Sozialbehörde verfügten Rückzahlungsverpflichtungen auf Fr. 1'200.- reduziert wurden, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer letztinstanzlich neu beantragen, es sei von einer Rückforderung gänzlich abzusehen, 
dass indessen gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG neue Begehren im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht zulässig sind, 
dass die Beschwerde im Übrigen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, weil sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur ungenügend auseinandersetzt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. März 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel