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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_548/2011 
 
Urteil vom 3. Oktober 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH in Liquidation, 
handelnd durch A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Aargau, 
vertreten durch das Handelsregisteramt 
des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass das Handelsgericht des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 10. Januar 2011 mit sofortiger Wirkung auflöste und die Konkursliquidation anordnete und das Bundesgericht auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_123/2011 vom 17. März 2011 nicht eintrat; 
dass der Auflösungsentscheid in der Folge im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert und das Konkursamt Baden mit der Liquidation beauftragt wurde; 
dass A.________ am 4. April 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau namens der Beschwerdeführerin eine Klage gegen den Kanton Aargau mit verschiedenen Anträgen einreichte; 
dass A.________ einer Aufforderung des Verwaltungsgerichts, eine Vollmacht einzureichen, nicht nachkam; 
dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2011 auf die Klage nicht eintrat und die Verfahrenskosten A.________ auferlegte, weil diesem mangels Vollmacht und Zustimmung des Konkursamts zur Klageeinleitung keine Vertretungsmacht für die Beschwerdeführerin zukomme; 
dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. September 2011 namens der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht einreichte, in der er neben einer Vielzahl von Anträgen die Begehren stellt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 14. September 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dargelegt wird, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung auf die Klage nicht eintrat; 
dass schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass auf die Beschwerde auch aus den gleichen Gründen nicht einzutreten ist, die zum Nichteintreten der Vorinstanz auf die Klage geführt haben, und die unwiderlegt geblieben sind; 
dass das Gesuch, es sei der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, bereits deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG); 
dass es sich rechtfertigt, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Oktober 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer