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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_727/2008/bnm 
 
Urteil vom 3. November 2008 
II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. September 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. September 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, 
 
in Erwägung, 
dass Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen seit Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 15. September 2008 am 25. September 2008 in Empfang genommen hat, 
dass er jedoch (ungeachtet der zutreffenden kantonalen Rechtsmittelbelehrung) seine Beschwerde erst am 18. Oktober 2008 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht hat, weshalb darauf nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil der Beschwerdeführer nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen (Unzulässigkeit der ebenfalls verspätet eingereichten kantonalen Beschwerde) eingeht und erst recht nicht anhand dieser Erwägungen darlegt, inwiefern der (allein anfechtbare: Art. 75 Abs. 1 BGG) Entscheid des Obergerichts vom 15. September 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. November 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann