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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_822/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Oktober 2018 (I 2018 50). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Oktober 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass der angefochtene Entscheid nur hinsichtlich der (verweigerten) Anpassung der Invalidenrente (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 Abs. 2 IVV [SR 831.201]) einen Endentscheid (Art. 90) darstellt, während es sich in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen (sinngemäss) um einen Rückweisungsentscheid (Art. 93 BGG) handelt, 
dass die Beschwerde, falls damit überhaupt berufliche Massnahmen beantragt werden, nur zulässig ist, wenn der Entscheid vom 24. November 2018 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin auf die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht eingeht und diese auch offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), 
dass insoweit, als die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Erhöhung der bereits früher zugesprochenen Invalidenrente beantragt, konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerdeführerin zwar auf einzelne Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug nimmt, aber darauf nicht eingeht, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegende medizinische Gutachten zu kritisieren und den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen, 
dass somit den Vorbringen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Dezember 2018 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann