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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_886/2010 
 
Verfügung vom 4. Januar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich Versicherung, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
V.________, vertreten durch 
Advokat Nikolaus Tamm, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. September 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 23. Dezember 2010, worin die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Beschwerde vom 25. Oktober 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. September 2010 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Januar 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Niquille Polla