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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_176/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1970, hatte am 30. Mai 1997 einen Autounfall erlitten. Er bezog deswegen seit dem 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 17. Juli 2003). Die IV-Stelle Schwyz leitete im Dezember 2010 von Amtes wegen eine Revision ein und holte ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS, vom 6. November 2012 ein. Gestützt darauf hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juni 2013 auf. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. Januar 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Rentenrevision massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.   
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Rentenzusprechung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Einschätzung insbesondere zur Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen nicht hinreichend schlüssig, eine Verbesserung der unklaren Beschwerden, die zur ursprünglichen Rentenzusprechung geführt hatten, nicht nachzuweisen sei. 
 
4.   
Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 
 
5.   
Das kantonale Gericht hat sich zu den ärztlichen Berichten, die der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Juli 2003 zugrunde lagen, und zum MEDAS-Gutachten eingehend geäussert. Die Rentenzusprechung sei massgeblich gestützt auf die neuropsychologische und psychiatrische Einschätzung der Ärzte der Klinik B.________ vom 6. November 2002 erfolgt. Die beim Unfall durchgemachte milde traumatische Hirnverletzung, Doppelbilder, die sich bei Tätigkeiten mit hohen visuellen Anforderungen auswirkten (starke Verlangsamung und Fehleranfälligkeit), Schmerzen, die zu einer deutlichen Leistungseinschränkung führten, und eine depressive Entwicklung mit starker Leistungshemmung begründeten ein mittelschweres bis schweres Zustandsbild, welches eine berufliche Eingliederung in der freien Wirtschaft verunmöglichte. Demgegenüber sei anhand der Begutachtung durch die MEDAS-Ärzte aus neuropsychologischer und aus psychopathologischer Sicht von einem erheblich verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Die Untersuchungen zeigten klinisch keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Kurz- oder Langzeitgedächtnisstörungen und Vergesslichkeit. Auch konnten keine hinreichenden Symptome für eine depressive Episode evaluiert werden. 
 
6.  
 
6.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurden die gutachtlichen und vorinstanzlichen Ausführungen zu den erhobenen Befunden seinem Leiden in weiten Teilen nicht gerecht. Er äussert sich im Einzelnen etwa insbesondere zu seiner Fahrfähigkeit, zur Betreuung seiner Kinder und zu seinen Schlafgewohnheiten, aus welchen die falschen Schlüsse gezogen worden seien, und ausführlich auch zu seiner psychischen Verfassung. Seine Vorbringen beschränken sich auf eine Darlegung seines Gesundheitszustandes aus eigener Sicht und vermögen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens zu begründen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).  
 
6.2. Zum neuropsychologischen Gutachten macht der Beschwerdeführer namentlich eine unzulängliche Schilderung des Verlaufs geltend, was jedoch im Ergebnis an den von den Gutachtern erhobenen (fehlenden) Befunden nicht zweifeln lässt. Er rügt, dass sich die Gutachterin in ihrer Einschätzung zu Unrecht nicht auf die schlechten Testresultate gestützt habe. Das kantonale Gericht hat dazu richtig festgestellt, dass sich klinisch (und nicht nur aus der Symptomvalidierung) keine hinreichenden Anhaltspunkte für Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen gezeigt hatten. Ausschlaggebend dafür waren die Verhaltensbeobachtungen der Gutachterin, welche übereinstimmten mit den entsprechenden Ausführungen der psychiatrischen Expertin, und die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Alltag.  
 
6.3. Im versicherungspsychiatrischen Teilgutachten wird eingehend dargelegt, dass und weshalb der psychische Befundstatus unauffällig und daher keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Die Darstellung der entgegenstehenden eigenen Sicht des Beschwerdeführers - mit Klagen namentlich etwa über Einschränkungen bei der Konzentration, bei den Schlafgewohnheiten sowie im psychischen Befinden mit Erschöpfung, Nervosität, Zukunftsängsten, Insuffizienzgefühlen und Belastung für ihn selber und auch seine Familie durch die schlechte Gesundheit - genügt nicht, um hinreichende Indizien gegen die Schlüssigkeit der gutachtlichen Einschätzung zu begründen. Die Gutachterin hat insbesondere auch zusätzlich berücksichtigt, dass trotz der geltend gemachten schweren Beeinträchtigung eine stationäre psychiatrische Behandlung nie erforderlich gewesen sei, auch keine ambulante Betreuung durchgeführt und eine medikamentöse Therapie ebenfalls nicht erfolgt sei.  
 
6.4. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er auch weiterhin Doppelbilder sehe. Anlässlich der Begutachtung gab er jedoch an, dass er sich daran gewöhnt habe. Dass allein dadurch die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit verunmöglicht würde, wird nicht geltend gemacht und lässt sich auch nicht aus den gutachtlichen Ausführungen zu den Aktivitäten im Alltag schliessen.  
 
7.   
Mit dem kantonalen Gericht ist daher auf die Einschätzung der MEDAS-Gutachter abzustellen und beweismässige Weiterungen erübrigen sich. 
 
8.   
Ob im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 gegeben wären, kann offen bleiben (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659; BGE 139 V 547; 140 V 197). 
 
9.   
Die Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden beschwerdeweise nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. 
 
10.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. November 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo