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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_862/2019  
 
 
Urteil vom 4. November 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsam t Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Betreibungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Oktober 2019 (PS190173-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit einer als "Strafanzeige gegen: B.________ / C.________, Betreibungsamt 1, Zürich" bezeichneten Eingabe vom 15. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich. Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1 entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 18. September 2019 nicht ein, da die Beschwerde ungenügend begründet sei sowie - hinsichtlich Einwänden gegen die obligatorische Krankenversicherung bei der D.________ - mangels sachlicher Zuständigkeit. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer müsste demnach vor Bundesgericht darlegen, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Zwar scheint er - soweit überhaupt nachvollziehbar - geltend machen zu wollen, er habe seinen Standpunkt genügend begründet. Dabei scheint er sich aber zumindest teilweise gar nicht auf seine Beschwerde an das Obergericht zu beziehen, auf die es vorliegend einzig ankommt. Dass seine Beschwerde an das Obergericht genügend begründet gewesen wäre, müsste er mit präzisen Hinweisen auf die Akten aufzeigen, was er jedoch nicht tut. Weshalb das Obergericht weitere Informationen hätte einholen müssen, legt er nicht dar. Im Wesentlichen schildert er bloss in unzulässiger Weise den Sachverhalt aus eigener Sicht und wendet sich gegen den Abschluss des Krankenversicherungsvertrags. Soweit er das Nichteintreten des Obergerichts für nicht nachvollziehbar hält, weil klare Widerhandlungen gegen einen korrekt handelnden Bürger vorlägen, stützt er sich ebenfalls bloss auf appellatorische Sachverhaltsbehauptungen. 
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg