Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_482/2009 
 
Urteil vom 5. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Unbekannten Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz. 
 
In Erwägung, 
dass S.________ mit Eingabe vom 12. Mai 2009 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz erhoben hat, 
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2009 insbesondere unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, bis spätestens am 29. Mai 2009 den angefochtenen bzw. einen anfechtbaren Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe, 
dass die als eingeschriebene Sendung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 25. Mai 2009 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist (Eingang: 3. Juni 2009), 
dass die Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen bzw. einen anfechtbaren Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, 
dass zudem die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte, 
dass überdies die nachträgliche Eingabe vom 27. Mai 2009 - soweit sie überhaupt innerhalb der Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 1 BGG und damit rechtzeitig eingereicht worden ist - den vorerwähnten, in Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG statuierten Formerfordernissen ebenfalls offensichtlich nicht zu genügen vermag, 
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die Frage, ob die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum Prozess einzuholen wäre (Art. 421 Ziff. 8 ZGB), nicht weiter eingegangen zu werden braucht, 
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Vormundin der Beschwerdeführerin, H.________, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Juni 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz