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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_41/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juli 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Remo Busslinger 
und Manuel Bader, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Abteilung 4 Spezialdelikte, 
Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte (im Folgenden: Staatsanwaltschaft), führte eine Strafuntersuchung gegen einen Geschäftsführer und eine Geschäftsführerin der B.________ GmbH (im Folgenden: B.________ GmbH). Nach den Ermittlungen brachten die Beschuldigten mehrfach grössere Geldbeträge, deren Ursprung nicht eindeutig geklärt werden konnte, aus Frankreich bar in die Schweiz und zahlten sie hier auf ein Konto bei der Postfinance ein, das auf die B.________ GmbH lautete. Von dort überwies die B.________ GmbH die Beträge an Kunden im Ausland. 
Am 18. März 2013 nahm die Polizei die Beschuldigten in der Luzerner Hauptpost fest. Sie trugen je Bargeld, gesamthaft EUR 347'085.-- (zum damaligen Kurs umgerechnet CHF 432'988.54), auf sich. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte das Geld. 
Nachdem die britischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen gestellt hatten, in welchem auch die B.________ GmbH erwähnt wurde, eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei. Am 1. April 2014 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren den erwähnten Betrag erneut. 
 
B.   
Am 22. Juli 2016 ersuchte die A.________ AG (Im Folgenden: A.________ AG) die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht und die Herausgabe des beschlagnahmten Betrags. 
Mit Verfügung vom 19. September 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch vollumfänglich ab. 
Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht erhob die A.________ AG Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und ihr vollumfänglich, eventuell teilweise Akteneinsicht im Untersuchungsverfahren "..." zu gewähren. Subeventuell sei der Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
D.   
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. 
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde befugt. Dass sie als Dritte (vgl. Art. 101 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) in der in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-7 BGG enthaltenen Liste der Beschwerdeberechtigten nicht aufgeführt ist, steht der Legitimation nicht entgegen, da diese Liste nicht abschliessend ist (BGE 133 IV 228 E. 2.3 S. 230). 
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Wie die Beschwerdeführerin selber darlegt, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser dürfte geeignet sein, der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zuzufügen (vgl. Urteil 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1, publ. in: SJ 2012 I S. 216 f.). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie aus den folgenden Erwägungen unbegründet. 
 
2.   
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag ist damit Genüge getan. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt, indem diese den angefochtenen Entscheid unzureichend begründet habe. 
Das Vorbringen ist unbehelflich. Die Vorinstanz legt - teilweise unter Hinweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft - hinreichend dar, weshalb sie ein Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verneint (angefochtener Entscheid S. 9 ff.). Die Vorinstanz musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Art. 101 StPO regelt die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren. Danach können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse gelten machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 3).  
Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO unter anderem durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Abs. 2). Vorausgesetzt wird insoweit eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283). 
 
4.2. Die Vorinstanz verneint ein Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO. Dagegen bringt diese nichts vor. Eine Bundesrechtsverletzung springt insoweit auch nicht in die Augen, weshalb sich das Bundesgericht dazu nicht weiter zu äussern hat (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 142 V 407 E. 2.1 S. 412; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz verneint ebenso ein Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei durch eine Verfahrenshandlung beschwerte Dritte. Sie werde jedoch nicht nach Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in ihren Rechten betroffen. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt.  
 
4.3.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (...) und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 141 I 211 E. 3.2 S. 214 f.; 141 I 70 E. 2.2 S. 72; je mit Hinweisen).  
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, gelten die qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und - soweit möglich - belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 249 E. 1.3.1 S. 253; je mit Hinweisen). 
 
4.3.3. Es geht um Bargeld (Euro), das aus Frankreich in die Schweiz verbracht wurde. Die Vorinstanz nimmt an, es habe sich um einen blossen Kurierdienst der B.________ GmbH gehandelt. Diese Auffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Dass die B.________ GmbH - wie die Beschwerdeführerin vorbringt -  auch als Geldwechslerin tätig war (Beschwerde S. 6 Ziff. 21), bedeutet noch nicht, dass es im vorliegenden Fall um ein Geldwechselgeschäft ging und die B.________ GmbH nicht lediglich als "money transmitter" tätig war. Die Staatsanwaltschaft legt das zutreffend dar (Vernehmlassung S. 3 unten).  
Ebenso wenig willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wenn sie erwägt, es habe keine Vermischung des aus Frankreich eingeführten Geldes mit solchem der B.________ GmbH stattgefunden. Bei der Festnahme der Beschuldigten in der Luzerner Hauptpost befand sich das Bargeld in separaten Behältnissen und die Notenbündel verschiedener Stückelung waren in Banderolen eingefasst. Dies spricht gegen eine Vermischung. Dass gemäss Zollbeleg EUR 344'0065.-- in die Schweiz eingeführt wurden, während in der Luzerner Hauptpost EUR 347'085.-- sichergestellt wurden, beweist nicht, dass es zu einer Vermischung kam. Beim Zollbeleg handelt es sich um eine Selbstdeklaration. Der Unterschied der Beträge kann somit auf einer fehlerhaften Zählung beruhen. Eine solche erscheint umso plausibler, als die Beteiligten nach den unbestrittenen Darlegungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung aktenkundig auch sonst unsorgfältig handelten. Wenn die Vorinstanz eine Vermischung verneint hat, ist das deshalb ebenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. 
Was die Beschwerdeführerin gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sonst noch vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.4. Inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in ihren Rechten betroffen und deshalb auch nicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO zur Akteneinsicht berechtigt, ausgehend von den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Dies ist auch nicht erkennbar. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind nicht zu beanstanden. Darauf und auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri