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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_957/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 5. Juli 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Peter Volken, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Löschung einer Dienstbarkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilkammer, vom 23. Oktober 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 23. Oktober 2015, 
in die hiergegen vom A.________ am 2. Dezember 2015 erhobene Beschwerde, 
in das Schreiben vom 29. Juni 2017, mit welchem die Beschwerde zurückgezogen wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli