Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_726/2008 
 
Urteil vom 5. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 19. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Neuanmeldung erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 30. September 2008 das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen (Berichte des Dr. med. Z.________ betreffend Untersuchung vom 26. August 2005 und des Dr. med. B.________ vom 1. November 2005, Bescheinigung des Dr. med. L.________ vom 10. August 2006, ärztliches Zeugnis des Dr. med. W.________ vom 17. August 2006 sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 9. Oktober 2006 und 13. Februar 2007) festgestellt hat, die eingereichten medizinischen Akten enthielten keine neuen Befunde und die Beschwerdeführerin könne nicht rechtsgenüglich darlegen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, 
dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass die Begründung der Beschwerde nicht durchdringt, weil die Beschwerdeführerin lediglich die medizinischen Unterlagen anders würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig seinen oder sonst wie Bundesrecht verletzen sollten, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. November 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann