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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1226/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Diskriminierung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Oktober 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Mit Strafanzeige vom 15. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen um Prüfung, ob ein Rechtsanwalt an einer Eheschutzverhandlung in Sachen seines Sohnes diesen diskriminiert habe. Die zuständige Staatsanwaltschaft Bischofszell nahm die Untersuchung am 7. Oktober 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 30. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, dem Entscheid des Obergerichts sei die Rechtskraft zu nehmen. Die Untersuchung gegen den Anwalt sei an die Hand zu nehmen. 
 
2.   
Die angebliche Diskriminierung betrifft nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Sohn. Folglich ist der Beschwerdeführer, wie sich aus Art. 81 BGG ohne Weiteres ergibt, zur Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht nicht legitimiert. Soweit die Vorinstanz ihm als blossem Anzeigeerstatter die Legitimation für das kantonale Verfahren ebenfalls absprach (Entscheid S. 4 E. 2), legt er nicht dar, inwieweit die Vorinstanz gegen die StPO verstossen haben könnte. Sein Hinweis auf die Stellung der Angehörigen eines Opfers gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO (Beschwerde S. 2) ist schon deshalb unbehelflich, weil er nicht darzutun vermag, dass er durch die Integritätsbeeinträchtigung, die sein Sohn durch die angebliche Diskriminierung erlitten haben soll, ebenso wie der Sohn betroffen wurde. Dass er diesem das Eheschutzverfahren bezahlte (Beschwerde S. 2), hat mit der hier interessierenden Betroffenheit nichts zu tun. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn