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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_267/2013 
 
Urteil vom 6. Mai 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederöst, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 6. Februar 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ (1971, Staatsangehöriger von Sri Lanka) reiste am 23. Januar 1992 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 3. Mai 1999 heiratete er eine Schweizerin. Die kinderlose Ehe wurde am 24. April 2007 geschieden. Am 25. Mai 2004 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde er wegen mehrerer Verkehrsdelikte (Fahren in angetrunkenem Zustand und ohne Führerausweis [auch nach dem Führerausweisentzug], Verletzungen von Verkehrsregeln, Vereitelung einer Blutprobe, Tätlichkeiten, Entwendungen von Fahrzeugen, etc.) verurteilt. Am 16. Januar 2007 wurde er zudem zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Zur Zeit befindet er sich im Strafvollzug. 
Am 8. August 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________ und ordnete an, dieser habe die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die Beschwerde ab. 
Vor Bundesgericht beantragt X.________ im Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2013 aufzuheben, allenfalls die Angelegenheit zur Neubeurteilung in der Sache selbst an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2. 
Die vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.1 Unstrittig ist, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) erfüllt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht aufgrund der Delinquenz ein grosses Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. 
Strittig ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 96 AuG). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 und der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte (vgl. BGE 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.3.3 m.w.H.; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendender Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 4 ff.). Insofern ist es im vorliegenden Fall deshalb von untergeordneter Bedeutung, ob das vom Beschwerdeführer behauptete Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) überhaupt gegeben ist; abgesehen davon hat die Vorinstanz diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und ebenso korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet und sich vertieft mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. 
 
2.2 Die Vorinstanz hat den genannten Aspekten angemessen Rechnung getragen, die widerstreitenden Interessen sorgsam gewichtet und gegeneinander abgewogen. 
2.2.1 In Bezug auf die öffentlichen Interessen ging die Vorinstanz zu Recht von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse aus: Der Beschwerdeführer hat eine schwerwiegende Straftat begangen (vgl. auch Art. 123 Abs. 3 lit. a BV; zur Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung des AuG vgl. BGE 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.3.2 mit Hinweisen) und hat während seiner Anwesenheit in der Schweiz regelmässig gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Sein Tatverschulden und seine kriminelle Energie sind sehr erheblich, was sich in der ausserordentlich hohen Freiheitsstrafe von 10 Jahren ausdrückt. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Legalprognose, insbesondere zur unterschiedlichen Zweckverfolgung von Strafrecht und Ausländerrecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.), und deren Anwendung auf den konkreten Fall sind korrekt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die fremdenpolizeilichen Massnahmen keinen Strafcharakter und verstossen nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot (vgl. etwa EGMR-Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], Ziff. 56). Schliesslich vermag auch das Argument, wonach bei straffälligen Ausländern die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten zu berücksichtigen seien, nichts daran zu ändern (vgl. Urteil 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2), wie bereits die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat. Insofern kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
2.2.2 Die Vorinstanz hat sich ebenso ausführlich mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers (Dauer seines Aufenthalts; Sprache; Arbeitsstelle; Familie; Rückkehr in sein Heimatland) auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer moniert vor Bundesgericht vor allem, dass eine Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Herkunft (Chunnakam, Distrikt Jaffna) sowie des fehlenden beruflichen und sozialen Auffangnetzes in Sri Lanka nicht möglich sei. Diese Argumente hat bereits die Vorinstanz ausführlich diskutiert und auf die neueste Analyse der Situation in Sri Lanka Bezug genommen; damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). 
2.2.3 Zwar sind die privaten Interessen nicht unbedeutend, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, vermögen aber das sehr gewichtige öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Der Widerruf ist deshalb zu Recht erfolgt. Für alles Weitere kann auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, dem Bundesamt für Migration und der Direktion für Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Mai 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass