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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 585/05 
 
Urteil vom 6. Juni 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
K.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Konradstrasse 15, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene, als Bauarbeiter tätig gewesene K.________ meldete sich am 3. Februar 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Bericht des Dr. med. I.________, Innere Medizin FMH, vom 18. Februar 1997 und ein Gutachten des PD Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. April 1997 ein. Anschliessend sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 1997 für die Zeit ab 1. Dezember 1996 eine halbe Rente zu. Auf Beschwerde hin bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Beurteilung, wobei es von einem Invaliditätsgrad von 64 % ausging (Entscheid vom 9. Februar 2000). Im Anschluss an eine erste Rentenrevision, in deren Verlauf unter anderem ein Bericht des Dr. med. I.________ vom 6. Juni 2001 eingeholt worden war, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 21. August 2001 mit, ihm werde weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet. 
 
Im Oktober 2003 beantragte der Versicherte eine Erhöhung seiner Rente. Die IV-Stelle lehnte dies - nach Beizug eines Berichts des Dr. med. I.________ vom 18. Dezember 2003 und zweier Stellungnahmen des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Januar und 9. März 2004 - mit Verfügung vom 9. Februar 2004 und Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004 ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell sei dem Versicherten ab 1. Januar 2004 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 21. Juni 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 349 Erw. 3.5, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Zur Begründung des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Hauptantrags (Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004) wird geltend gemacht, das kantonale Gericht habe in seinem Entscheid vom 9. Februar 2000 einen Invaliditätsgrad von 64 % ermittelt. Dieser habe bis Ende 2003 einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet, berechtige jedoch seit 1. Januar 2004 zum Bezug einer Dreiviertelsrente. Das der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte Invalideneinkommen sei gestützt auf Tabellenlöhne sowie unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzugs von 30 % ermittelt worden. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts, welches diesen Abzug für die nunmehrige Invaliditätsbemessung auf 20 % reduziert habe, sei unzulässig. Vielmehr müsse der Abzug im Rahmen der revisionsweisen Neuberechnung des Invaliditätsgrades weiterhin 30 % betragen. 
2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil N. vom 27. Oktober 2005, I 586/04, Erw. 2.2.2, festgehalten hat, waren Ende 2003 laufende halbe Renten mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf den 1. Januar 2004 hin einer Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls an die neue Rentenabstufung anzupassen (vgl. lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Änderungen des IVG vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]). Dabei handelt es sich nicht um eine Rentenrevision zufolge veränderter Verhältnisse, sondern um die Anpassung einer rechtskräftigen Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis an eine neue Rechtslage. Für die Rentenhöhe ab 1. Januar 2004 ist jedoch nicht unbesehen der bei der früheren Anspruchsbeurteilung ermittelte Invaliditätsgrad massgebend. Dieser kann vielmehr hinsichtlich sämtlicher rechtserheblicher Teilaspekte überprüft werden (erwähntes Urteil N. vom 27. Oktober 2005, I 586/04, Erw. 2.2.4; vgl. auch Urteil B. vom 11. Oktober 2005, I 313/04, Erw. 3.2). Dementsprechend kann auch die frühere Bemessung eines bei der Verwendung von Tabellenlöhnen berücksichtigten prozentualen Abzugs (dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) modifiziert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich dieser mit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung, etwa der Begrenzung auf 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 69 ff. Erw. 4b [Urteil D. vom 27. November 2001]), nicht mehr vereinbaren lässt. Der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Bemessung des prozentualen Abzugs mit 30 % (gemäss dem kantonalen Gerichtsentscheid vom 9. Februar 2000) zwingend auch der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Januar 2004 zu Grunde gelegt werden müsse, kann deshalb nicht gefolgt werden. 
2.3 Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer seien weiterhin leichte Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Für die Bemessung des Invalideneinkommens ging es vom entsprechenden Betrag der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 aus, welcher den Zentralwert (Median) des standardisierten Bruttolohns der im konkreten Tätigkeitsbereich beschäftigten Männer ausweist. Die Höhe des gegenüber diesen Zahlen vorgenommenen prozentualen Abzugs von 20 % lässt sich - ausgehend vom erwähnten Zumutbarkeitprofil, dessen Berechtigung nachfolgend, bei der Behandlung des Eventualantrags, zu prüfen sein wird - auf Grund der gesamten Umstände (Umstieg von Bauarbeit auf leichte Tätigkeit; Teilzeitpensum; Aufenthalt in der Schweiz seit 1979; Niederlassungsbewilligung; mündliche Deutschkenntnisse; langjährige Bewährung im früheren Beschäftigungsverhältnis) im Rahmen der Ermessensprüfung (BGE 126 V 81 Erw. 6) nicht beanstanden. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann daher bezüglich des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Hauptbegehrens nicht gefolgt werden. 
3. 
Materiellrechtlich ist umstritten, ob die IV-Stelle und ihr folgend die Vorinstanz das im Oktober 2003 gestellte Rentenerhöhungsgesuch zu Recht abgelehnt haben. Dies hängt davon ab, ob sich der Invaliditätsgrad während des Zeitraums zwischen dem Erlass der Verfügung vom 10. Oktober 1997 und dem Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004 in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). 
3.1 Der Gegenstand der Verfügung vom 10. Oktober 1997 bildende Rentenanspruch wurde mit dem kantonalen Gerichtsentscheid vom 9. Februar 2000 rechtskräftig festgelegt. Das Sozialversicherungsgericht gelangte damals in medizinischer Hinsicht zum Ergebnis, der Versicherte leide unter erheblichen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und sei deswegen für eine körperlich schwere Arbeit (wie die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter) vollständig arbeitsunfähig. Dagegen könne er in einer leichteren Tätigkeit unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten und einer tonisch-statischen Belastung der Halswirbelsäule eingesetzt werden, wobei die Arbeitsfähigkeit 50 % betrage. Das Gericht stützte sich auf das Zeugnis des Dr. med. I.________ vom 18. Februar 1997 und das Gutachten des PD Dr. med. L.________ vom 24. April 1997. Dr. med. I.________ diagnostizierte ein therapieresistentes zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit kleiner mediolateraler Diskushernie C6/7 ohne radikuläre Symptomatik, eine chronische Otitis media sowie eine kleine Hiatushernie ohne Refluxoesuphagitis. Er attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 5. Januar 1996, fügte jedoch bei, dass in einer angepassten Tätigkeit ein Teilzeitpensum von 50 % zumutbar sein könnte, wobei der Patient aber sprachlich und schulisch eingeschränkt sei. PD Dr. med. L.________ stellte die Diagnose eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Ausfallsymptomatik bei degenerativer Discopathie C4/5, C6/7 mit statischer Dysbalance der Halswirbelsäule im Sinne einer relativen Kyphosierung C2-5. Er führte weiter aus, eine körperlich leicht belastende Tätigkeit wäre bei guter Adaption des Arbeitsplatzes und wechselbelastender Tätigkeit in der Grössenordnung von 30-50 % bzw. "bis zu 50%" grundsätzlich denkbar. 
3.2 In seinem Bericht vom 18. Dezember 2003 diagnostiziert Dr. med. I.________ ein therapieresistentes zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei mediolateraler Diskushernie C6/C7 links, teilweise zervikoradikuläre Symptome, eine chronische Otitis media und eine Hiatushernie. Der Patient sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, wie er, der Arzt, es seit 1996 attestiert habe. Seit Jahren bestünden Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine chronische Ohrenentzündung. Angegeben würden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, die sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert hätten; gelegentlich zeigten sich auch ausstrahlende Schmerzen in die Arme. Seitens der chronischen Ohrenentzündung sei der Versicherte nur wenig gestört, es zeigten sich gelegentliche Exazerbationen der Infekte. 
3.3 Die Diagnose gemäss Bericht des Dr. med. I.________ vom 18. Dezember 2003 stimmt im Wesentlichen mit derjenigen überein, welche dieser Arzt am 18. Februar 1997 gestellt hatte. Verwaltung und kantonales Gericht hatten das Zumutbarkeitsprofil im Rahmen der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung in einer Weise definiert, welche die aus medizinischer Sicht formulierten Einschränkungen berücksichtigt. Der Bericht des Dr. med. I.________ vom 18. Dezember 2003 enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, die zumutbaren Tätigkeiten müssten auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung neu definiert werden. Insbesondere waren auch die gelegentlichen Schmerzausstrahlungen in die Arme bereits im Zeugnis vom 18. Februar 1997 erwähnt worden. Unter diesen Umständen lässt sich - auch mit Blick auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. R.________ vom 9. März 2004, welcher festhält, es werde kein neuer medizinischer Sachverhalt beschrieben - nicht beanstanden, dass IV-Stelle und Vorinstanz von einer im Wesentlichen unveränderten medizinischen Situation ausgingen. Da Hinweise auf eine erhebliche das Zumutbarkeitsprofil beeinflussende Veränderung fehlen, besteht auch kein Anlass, ergänzende Abklärungen anzuordnen. 
3.4 Ausgehend vom erwähnten, unverändert gebliebenen Zumutbarkeitsprofil sowie unter Berücksichtigung des neu auf 20% festgesetzten Prozentabzugs (Erw. 2.3 hievor) ist der durch das kantonale Gericht ermittelte Invaliditätsgrad von 59%, welcher weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente begründet, korrekt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: