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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_468/2018  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2018 (SCBES.2017.92, SCBES.2017.20, SCBES.2017.73, SCBES.2017.77, SCBES.2017.93). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ bezahlt die Krankenkasse nicht und hat hohe Steuerausstände. 
Im Rahmen des Pfändungsverfahrens erhob er bei der Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen des Kantons Solothurn verschiedene Beschwerden, mit welchen er geltend machte, die Forderungen seien frei erfunden und das Betreibungsamt entwende ihm Geld; er forderte zahlreiche Entschädigungen und strafrechtliche Abklärungen. Mit Urteil vom 16. Mai 2018 trat die Aufsichtsbehörde darauf nicht ein. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 1. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, das Bundesgericht werde um Unterbindung des organisierten Kriminals und um Annullierung falscher Urteile der Aufsichtsbehörde ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält weder ein auf den konkret angefochtenen Entscheid bezogenes Rechtsbegehren noch eine sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzende Begründung. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die losgelöst vom vorliegenden Verfahren aufgestellten Aussagen, das Betreibungsamt Region Solothurn habe ihm seit 2003 über Fr. 400'000.-- illegal entwendet bzw. kriminell gestohlen, wobei das Bundesgericht alle widerrechtlichen Handlungen vorsätzlich erlaube und unterstütze und bislang alle Tatsachen und Wahrheiten immer vorsätzlich falsch, korrupt und rassistisch beurteilt habe. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen als querulatorisch, weshalb im vereinfachten Verfahren mit Präsidialentscheid nicht auf sie einzutreten ist (Art. 42 Abs. 7 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli