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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_740/2012 
 
Urteil vom 7. Januar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Glarus vom 28. September 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr und Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand zu einer Busse von Fr. 280.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt wurde. Wie schon vor der Vorinstanz bemängelt er die Feststellung des Sachverhalts. 
 
Die tatsächlichen Feststellungen können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkürlich sind sie, wenn sie offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig. 
 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Kritik. So macht er z.B. unter Punkt 1 geltend, die Polizeiskizze, die ohne jeglichen Anhaltspunkt einfach aufgezeichnet worden sei, sage gar nichts aus. Er hat deren Richtigkeit indessen anlässlich der polizeilichen Einvernahme anerkannt (angefochtener Entscheid S. 5). Folglich kann das Abstellen auf die Polizeiskizze von vornherein nicht willkürlich sein. Im Übrigen hat die Vorinstanz begründet, aus welchem Grund sich der Sachverhalt so, wie ihn der Beschwerdeführer heute darstellt, nicht zugetragen haben kann (angefochtener Entscheid S. 5/6 lit. b). Was an dieser Beweiswürdigung willkürlich sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. 
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Januar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn