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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_251/2007/bnm 
 
Verfügung vom 7. Juni 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Ausstellung eines Verlustscheins. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 25. April 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 25. April 2007 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Y.________ und dem Betreibungsamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juni 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: