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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_628/2009 
 
Verfügung vom 7. September 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
Y.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25. Juni 2009. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 1. September 2009, worin Y.________ die Beschwerde vom 29. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25. Juni 2009 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. September 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Pfiffner Rauber Widmer