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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_508/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid vom 20. Juni 2013, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde des M.________ vom 25. März 2013 betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.- wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2013 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), 
dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht in der gesetzlich geforderten Weise befasst, indem er sich darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen (eine Rechtsverweigerung sei zu bejahen; es hätten ihm keine Kosten auferlegt werden dürfen, weil er sich nicht mutwillig verhalten habe), ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Oktober 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann