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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1034/2009 
 
Urteil vom 7. Dezember 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. Oktober 2009. 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am Mittwoch, den 21. Oktober 2009 zu laufen und endete am Donnerstag, den 19. November 2009. Die am 20. November 2009 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Dezember 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill