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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.61/2007 /hum 
 
Abschreibungsverfügung vom 
8. Februar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren betreffend Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
2. Kammer, vom 4. Dezember 2006. 
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Schreiben vom 5. Februar 2007 zurückgezogen. 
 
Demnach wird verfügt: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Februar 2007 
 
 
i.A. des Präsidenten des Kassationshofes 
Der Gerichtsschreiber: