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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.850/2005 /ast 
 
Urteil vom 8. Mai 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beiständin, Rechtsanwältin Carola Gruenberg, 
 
gegen 
 
B.X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Felder, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, c/o Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 1 BV (Strafverfahren; Berufung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland klagte B.X.________ am 8. März 2005 wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) an. Sie warf ihm vor, dieses Delikt an seiner Tochter A.X.________ (Jahrgang 1999) begangen zu haben. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde C.________ hatte A.X.________ am 8. Juni 2004 im Hinblick auf dieses Strafverfahren eine Beiständin in der Person von Rechtsanwältin Carola Gruenberg ernannt. Das Bezirksgericht Uster, 1. Abteilung, sprach den Angeklagten am 17. Juni 2005 frei und trat auf die von der Beiständin erhobene Zivilforderung nicht ein. 
B. 
Am 23. Juni 2005 meldete die Beiständin im Namen von A.X.________ Berufung gegen das Urteil an. Dasselbe tat die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 27. Juni 2005; letztere führte dabei aus, die Berufung werde nicht beschränkt. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts wurde am 24. August 2005 der Staatsanwaltschaft und am 25. August 2005 der Beiständin zugestellt. 
 
Mit Verfügung vom 19. September 2005 stellte der zuständige Abteilungspräsident des Bezirksgerichts Uster fest, die Beiständin habe die Berufung nicht beschränkt und keine Beanstandungen benannt; die Staatsanwaltschaft habe ihre Berufung nicht beschränkt. In der Verfügung wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass sie sich innert gesetzlicher Frist der Berufung anschliessen könnten. Daraufhin erklärte die Beiständin am 26. September 2005 Anschlussberufung zur Berufung der Staatsanwaltschaft. Dabei äusserte sie, diese Erklärung beziehe sich auf den Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung. Am 12. Oktober 2005 übermittelte das Bezirksgericht Uster die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Rechtsmittel. 
 
Mit Beschluss vom 10. November 2005 trat das Obergericht, I. Strafkammer, auf die Berufungen von A.X.________ und der Staatsanwaltschaft wegen des Fehlens von Beanstandungen nicht ein. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Dezember 2005 verlangt die Beiständin namens A.X.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Ausserdem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft See/Oberland stellt im Namen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen. Der Rechtsvertreter von B.X.________ hat Verzicht auf eine Stellungnahme erklärt. In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich. Er stützt sich auf kantonales Recht. Gegen den angefochtenen Beschluss steht von Bundesrechts wegen kein anderes Rechtsmittel offen als die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Beschwerdeführerin ist als behauptete Geschädigte der angeklagten Straftat befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, auf ihr kantonales Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1 S. 220; 121 IV 317 E. 3b S. 324 mit weiteren Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf ihre Beschwerde eingetreten werden. 
1.2 Der öffentliche Ankläger in Strafsachen ist nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (BGE 48 I 106 E. 1 S. 110 f.; unveröffentlichtes Urteil 6S.186/2003 vom 22. Januar 2004, E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft als Behörde kann zwar im Rahmen ihrer Vernehmlassung Anträge stellen, sie hat aber keine Verfügungsgewalt über den Prozessgegenstand. Eine Anschlussbeschwerde mit der Möglichkeit, den Streitgegenstand zu erweitern, kennt das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 221). 
 
Weder die Staatsanwaltschaft See/Oberland noch die Oberstaatsanwaltschaft haben hier eine eigene staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Immerhin ersucht die Oberstaatsanwaltschaft in der Vernehmlassung um Gutheissung der Anträge der Beschwerdeführerin. Deren Beschwerdeschrift befasst sich ausschliesslich mit der Gültigkeit ihrer eigenen Berufungserklärung; die Beschwerdeführerin stellt die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids weder bezüglich der Berufung der Staatsanwaltschaft Oberland/See noch bezüglich ihrer eigenen Anschlussberufung zur Diskussion. An diesen Rahmen ist auch die Oberstaatsanwaltschaft gebunden. Soweit sie mit der Vernehmlassung sinngemäss verlangen sollte, dass die Gültigkeit der Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland überprüft wird, könnte auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. 
2. 
Im Streit liegt die Auslegung von § 414 Abs. 4 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321), in der Fassung vom 27. Januar 2003, und der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil. 
2.1 § 414 StPO/ZH lautet: 
"1 Die Berufung ist binnen zehn Tagen ab Eröffnung des Dispositivs beim Gericht erster Instanz anzumelden. 
2 Sie kann schriftlich oder bei Eröffnung des Entscheides mündlich zu Protokoll erklärt werden. 
3 Will der Berufungskläger die Berufung einschränken, so muss er angeben, welche Teile des Entscheids er anfechten will. 
4 Der Berufungskläger hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich seine Beanstandungen zu benennen." 
2.2 Bezüglich der Möglichkeit zur kantonalen Berufung steht in der Rechtsmittelbelehrung vorliegend Folgendes: 
-:- 
"Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Uster schriftlich Berufung angemeldet werden. 
Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte beschränkt werden. 
Der Berufungskläger hat nach Zustellung des begründeten Entscheids innert 20 Tagen dem Bezirksgericht Uster schriftlich seine Beanstandungen mitzuteilen." 
3. 
3.1 Das Obergericht verweist auf die Absicht des Gesetzgebers, ein gemässigtes Rügeprinzip einzuführen. Mit § 414 Abs. 4 StPO/ZH werde die Pflicht geregelt, dass innert der verankerten Frist die Berufungsgründe darzulegen seien. Die Rügepflicht habe eine Informationsfunktion für die Berufungsinstanz; sie diene auch dazu, zu wenig durchdachte, vorschnelle Rechtsmittelverfahren zu vermeiden. Aus diesen Gründen sei die Bestimmung weder sinnlos noch formalistisch. 
 
Die Beanstandungspflicht gelte nach dem gesetzlichen Wortlaut klar für sämtliche Berufungsfälle; es handle sich insofern um ein Gültigkeitserfordernis. Grundsätzlich habe sich die Beanstandung mit - nach Ansicht des Berufungsklägers - fehlerhaften Erwägungen im erstinstanzlichen Strafurteil auseinanderzusetzen. Wie einlässlich die Begründung sein müsse, sei vorliegend nicht zu entscheiden. Die Pflicht könne jedenfalls nicht dadurch ersetzt werden, dass der Berufungskläger es dem Gericht überlasse, aus der Tatsache der Berufungserklärung in Verbindung mit der gesetzlichen Berufungslegitimation Schlussfolgerungen auf die möglicherweise beabsichtigten Berufungsgründe zu ziehen. 
3.2 Demgegenüber sind nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin die Abs. 3 und 4 von § 414 StPO/ZH als Einheit auszulegen. Der Begriff "Beanstandung" meine nicht Berufungsgründe, sondern beziehe sich auf die Angabe der angefochtenen Teile des Urteils im Falle einer Beschränkung der Berufung. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, sie habe keine Beanstandungen zu benennen, wenn sie ihre Berufung nicht beschränken wolle. Somit könne es bei den in § 414 Abs. 4 StPO/ZH vorgeschriebenen Beanstandungen in ihrem Fall nicht um ein Gültigkeitserfordernis gehen. Als geschädigter Person stehe es ihr gemäss § 411 Ziff. 3 StPO/ZH ohnehin nur zu, den Freispruch anzufechten. Anders lasse sich ihre Berufung nicht verstehen. Es sei willkürlich und überspitzt formalistisch, von ihr ausdrückliche Beanstandungen zu verlangen. 
 
Falls die Bestimmung im Sinne des Obergerichts zu verstehen sei, hätte ihr die Säumnisfolge bei unterlassener Beanstandung in der Rechtsmittelbelehrung klar angegeben werden müssen. Die unklare Regelung dürfe nicht ohne weiteres zu ihren Ungunsten angewendet werden; ansonsten werde das verfassungsmässige Prinzip von Treu und Glauben verletzt. 
3.3 Die Oberstaatsanwaltschaft pflichtet dem Obergericht insoweit bei, dass die Beanstandungspflicht nicht bloss für den Fall der Berufungsbeschränkung gelte. Verlangt sei grundsätzlich eine rudimentäre Begründung der Berufung; dabei müsse aber die Angabe der kritisierten Urteilspunkte genügen. Es sei fraglich, ob eine derartige Benennung von Beanstandungen überhaupt ein Gültigkeitserfordernis darstelle. Ferner treffe die Meinung der Beschwerdeführerin zu, dass in der Rechtsmittelbelehrung ungenügend auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei. 
4. 
4.1 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f. mit Hinweisen). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142 mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es indessen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 350 E. 2 S. 352; zum Willkürbegriff in diesem Zusammenhang vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen). 
4.2 Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf: Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, es sei überspitzt formalistisch, eine Prozesserklärung buchstabengetreu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihr vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2 S. 96 f.; unveröffentlichte Urteile 2P.271/2002 vom 12. Februar 2003, E. 2.2 und 1P.424/2003 vom 3. September 2003, E. 2.5, je mit Hinweisen). Der Sinn von Parteierklärungen, die im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152 mit Hinweisen). Sie müssen so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte bzw. musste (BGE 116 Ia 56 E. 3b S. 58 mit Hinweisen). 
4.3 Aus dem Prinzip von Treu und Glauben folgt weiter der Grundsatz, dass dem Rechtsuchenden aus unklaren oder widersprüchlichen Rechtsmittelbestimmungen kein Nachteil erwachsen darf. Das gilt nicht nur im Fall unrichtiger oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrungen einer Behörde, sondern auch, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar oder zweideutig ist (vgl. BGE 123 II 231 E. 8b S. 238 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist namentlich auf Rechtsmittelbelehrungen anwendbar, die aufgrund ihrer Formulierung oder optischen Darstellung insofern missverständlich sind, als ihnen eine andere Aussage entnommen werden kann als von der Behörde beabsichtigt war (Urteil 2A.380/2002 vom 19. Februar 2003, E. 2.2, in: StR 58/2003 S. 384). Vertrauensschutz verdient dabei nur der Rechtsuchende, der den Mangel nicht allein durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätte erkennen können. Hingegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen wäre (vgl. BGE 127 II 198 E. 2c S. 205; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258, je mit Hinweisen). Soweit der Grundsatz von Treu und Glauben treuwidriges Verhalten der Behörden verbietet und den Schutz berechtigten Vertrauens des Bürgers gewährleistet, folgt er unmittelbar aus Art. 9 BV (früher: Art. 4 aBV) und besitzt grundrechtlichen Charakter. Ob ein Verstoss gegen dieses Prinzip vorliegt, prüft das Bundesgericht ebenfalls mit freier Kognition (BGE 122 I 328 E. 3a S. 334; Urteil 2A.380/2002 E. 2.2). 
5. 
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der dafür vorgesehenen Frist lediglich eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, sie melde Berufung an. Innerhalb der Frist von § 414 Abs. 4 StPO/ZH, d.h. binnen 20 Tagen seit Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Urteils, hat sie keine weitere Eingabe eingereicht. 
5.1 Grundsätzlich werden Rechtsmittelerklärungen formal in Antrag und Begründung unterteilt (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 97 Rz. 3). Welchem dieser beiden Begriffe das Wort "Beanstandungen" zuzuordnen ist, wird in § 414 StPO/ZH nicht präzisiert. Dies führt zu den entgegengesetzten Deutungen von Beschwerdeführerin und Obergericht. Erstere bezieht die Beanstandungspflicht auf den Fall der Berufungsbeschränkung; sie versteht sie, in diesem Zusammenhang, als Angabe der Berufungsanträge (E. 3.2). Mit anderen Worten seien damit die Urteilspunkte zu bezeichnen, gegen die sich die (eingeschränkte) Berufung wendet. Obergericht und Oberstaatsanwaltschaft leiten demgegenüber aus § 414 Abs. 4 StPO/ZH ab, es werde eine - wie auch immer geartete - Begründung für alle Berufungen gefordert. 
5.2 Aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass die Beanstandungen die Begründungsebene betreffen; eine eigentliche Begründung soll aber nicht verlangt sein. 
 
So steht in der Weisung des Regierungsrats vom 4. April 2001 zum Revisionsentwurf, es werde gefordert, dass der Berufungskläger angebe, ob und inwiefern er die Berufung beschränke und welche Punkte er kritisiere. Beanstandungen folgender Art sollen genügen: "Ich bin unschuldig und verlange deshalb einen Freispruch" (Beispiel 1); "ich kann das Urteil nicht annehmen, weil ich mich nicht richtig verteidigen konnte" (Beispiel 2); "ich finde die Strafe zu streng" (Beispiel 3) (Amtsblatt des Kantons Zürich [ABl] 2001 S. 504 ff., 636; zitiert in: Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. März 2003, Zürich 2005, S. 61). Damit werde ein sehr gemässigtes Rügeprinzip eingeführt (vgl. auch ABl 2001 S. 570). 
 
Ergänzend wird in der genannten Weisung zu § 419 Abs. 3 StPO/ZH erläutert, die Bestimmung solle Laien eine faire Aussicht auf erfolgreiche Berufung sicherstellen. Auf völlig "unbegründete" Berufungen sei nicht einzutreten (ABl 2001 S. 638). § 419 Abs. 3 StPO/ZH regelt, dass Frist zur Ergänzung der Berufung anzusetzen ist, wenn aus der Berufungserklärung nicht genügend deutlich hervorgeht, welche Beanstandungen vorgebracht werden. 
5.3 Wird die Berufung nach § 414 Abs. 3 StPO/ZH beschränkt, so sind die im Rahmen der eingeschränkten Berufung kritisierten Urteilspunkte anzugeben; dies ergibt sich aus § 413 StPO/ZH (zur Bindungswirkung für die Berufungsinstanz in einem solchen Fall vgl. Urteil 6P.98/2005 vom 3. Februar 2006, E. 3.2). Will der Berufungskläger sein Rechtsmittel jedoch nicht beschränken, so ist er nach § 414 Abs. 3 StPO/ZH zu keinen präzisierenden Berufungsanträgen verpflichtet (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2005, Rz. 1030). Dennoch hat in jedem Fall eine Präzisierung der Berufung, und zwar auf der Begründungsebene mittels Beanstandungen, zu erfolgen (Donatsch/ Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 61). Dabei hat der Berufungskläger die Berufungsinstanz über die mit dem Rechtsmittel verfolgten Intentionen zu orientieren (Schmid, a.a.O., Rz. 1031). Auch aus Sicht des Obergerichts kann es in diesem Stadium nur um eine rudimentäre Begründung gehen (E. 3.1). Die Berufungsinstanz hat gestützt darauf in der Folge Frist zur Einreichung begründeter Beweisanträge zu setzen oder Beweismassnahmen von sich aus anzuordnen (§ 420 StPO/ZH). Des Weiteren hat die Berufungsinstanz zu entscheiden, ob das Berufungsverfahren schriftlich oder mündlich durchzuführen ist (§ 421 ff. StPO/ZH). Erst dort - im eigentlichen Berufungsverfahren - müssen die Berufungsanträge näher begründet werden (Schmid, a.a.O., Rz. 1039 f.; Donatsch/Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 68, 70). 
5.4 § 414 Abs. 3 und 4 StPO/ZH sind folglich richtigerweise nicht als Einheit auszulegen. Bei den Beanstandungen handelt es sich nicht um die Angabe der angefochtenen Urteilspunkte im Rahmen einer beschränkten Berufung; die entsprechende Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 3.2) geht fehl. Insofern vermag sie dem Obergericht keine willkürliche Auslegung vorzuwerfen. Ebenso konnte geklärt werden, dass der Zürcher Gesetzgeber mittels § 414 Abs. 4 StPO/ZH ein Gültigkeitserfordernis für alle Berufungserklärungen aufstellen wollte (E. 5.2). § 419 Abs. 3 StPO/ZH wird vom Obergericht an sich zu Recht so verstanden, dass auf Berufungen ohne Beanstandungen ohne weiteres nicht einzutreten ist. 
5.5 Das Gebot, dass der Rechtsmittelkläger seine Anliegen in jedem Fall bereits vor dem eigentlichen Berufungsverfahren präzisiert, lässt sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen. Es ist nachvollziehbar, wenn das Obergericht in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beanstandungen hätten eine Informationsfunktion (vgl. E. 3.1). So soll es gestützt auf die Beanstandungen in die Lage versetzt werden, das eigentliche Berufungsverfahren sachgerecht anzugehen. Dabei hat es namentlich über die Verfahrensart zu entscheiden (E. 5.3). 
 
Obwohl hier nicht entschieden werden muss, wann Beanstandungen hinreichend sind, dürfte es in dieser Perspektive - entgegen der Meinung der Oberstaatsanwaltschaft (E. 3.3) - mit der Angabe der kritisierten Urteilspunkte allein nicht sein Bewenden haben. Im Unterschied zur Beschränkung der Berufung auf einzelne Urteilspunkte sollen die Beanstandungen die Rechtsmittelerklärung als solche verdeutlichen. Aus den bei E. 5.2 angeführten Beispielen folgt, dass dort die Stossrichtung der Kritik am angefochtenen Entscheid umschrieben wird. So bestreitet der verurteilte Angeklagte als Berufungskläger bei Beispiel 1 eine strafrechtliche Schuld; bei Beispiel 2 beanstandet er eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte. Das Anliegen von Beispiel 1 legt eher ein mündliches Verfahren nahe. Bei Beispiel 2 ist es hingegen denkbar, dass die Berufungsinstanz, gestützt auf § 421 Ziff. 2 i.V.m. § 424 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 StPO/ZH das schriftliche Verfahren anordnet; zwingend ist dies freilich nicht (vgl. auch § 398 Abs. 2 StPO/ZH). 
 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Regelung von § 414 Abs. 4 StPO/ZH nicht von vornherein als überspitzt formalistisch. Hinzu kommt, dass die Beanstandungspflicht bei der Berufung gegen ein Urteil, das eine Übertretung betrifft, eine engere, spezifische Bedeutung aufweisen kann; dort steht im Falle von § 412 Abs. 2 StPO/ZH die Angabe der zulässigen Berufungsgründe im Vordergrund (vgl. dazu Donatsch/ Weder/Hürlimann S. 61 f.; Schmid, a.a.O., Rz. 1031). Darauf muss hier nicht eingegangen werden; beim Delikt, von dem der Beschwerdegegner erstinstanzlich freigesprochen wurde, handelt es sich um ein Verbrechen. 
5.6 Geschädigte sind nach § 411 Ziff. 3 StPO/ZH befugt, den Freispruch und den Entscheid über ihre Zivilforderung mit Berufung anzufechten. Bei der Berufung gegen einen Freispruch stellt eine Änderung dieses Urteilspunkts das primäre Anliegen dar. Dieser Sinn ist vernünftigerweise aus der Rechtsmittelerklärung in einem solchen Fall zu schliessen. Es fragt sich jedoch, ob damit der Beanstandungspflicht bereits Genüge getan ist. Die bei E. 5.5 erörterten Beanstandungsbeispiele sind aus Sicht eines verurteilten Angeklagten abgefasst. Aufgrund von § 414 Abs. 4 StPO/ZH hat ein Geschädigter aber in gleicher Weise knapp anzugeben, was ihn am angefochtenen Freispruch grundlegend stört. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dies könne ihrer Berufungsanmeldung eindeutig entnommen werden. Es bestehen somit gute Gründe für die Annahme, dass es keinen überspitzten Formalismus bedeutet, wenn die Gültigkeit der Berufung der Beschwerdeführerin vom fristgerechten Benennen von Beanstandungen abhängig gemacht wird. 
6. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus der Rechtsmittelbelehrung und nach Konsultierung der Zürcher Strafprozessordnung ergebe sich nicht klar, dass ihr Verständnis der Beanstandungspflicht unzutreffend sei. 
6.1 Es erscheint nicht als zwingend, dass in einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Berufungsbeschränkung hingewiesen wird. Die entsprechende Angabe unmittelbar vor den Ausführungen zu den Beanstandungen mag die irrtümliche Deutung der Beschwerdeführerin begünstigt haben. Dies spricht für die Annahme einer missverständlichen Rechtsmittelbelehrung. 
 
Die Benennung von Beanstandungen wird in der Rechtsmittelbelehrung immerhin in einem eigenständigen Absatz verlangt. Dass es dabei um eine Pflicht geht, machen die Formulierung wie auch die Fristangabe hinreichend deutlich. Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdeführerin mindestens in Betracht zu ziehen, dass die Pflicht zur Benennung von Beanstandungen eine unabhängige Bedeutung von der Beschränkung der Berufung haben könnte. 
 
Die Lektüre von § 414 Abs. 4 StPO/ZH vermag die Unsicherheit indessen nicht zu beseitigen. Im Vergleich zur Wendung "Beanstandungen benennen" (§ 414 Abs. 4 StPO/ZH) wird in § 419 Abs. 3 StPO/ZH die Wendung "Beanstandungen vorbringen" benutzt. Dies weist zwar stärker auf die (richtige) Lösung hin, dass die vom Berufungskläger verlangte Angabe auf der Begründungsebene der Rechtsmittelerklärung anzusiedeln ist. Der Wortlaut von § 419 Abs. 3 StPO/ZH ist aber ebenfalls nicht eindeutig. Namentlich folgt daraus die gesetzgeberische Absicht, dass auf völlig unbegründete Berufungserklärungen nicht einzutreten sei (E. 5.2), nicht mit Gewissheit. 
6.2 Wie gezeigt, muss das Rechtsmittel im späteren, eigentlichen Berufungsverfahren ohnehin ausführlich begründet werden (E. 5.3). Von daher liegt es nicht auf der Hand, dass die Berufungserklärung nur mit einer zusätzlichen Aussage gültig sein soll, die in Richtung einer Kurzbegründung geht. Im Vergleich zu den übrigen kantonalen Rechtsmitteln in Strafsachen fällt ausserdem auf, dass dort in den jeweiligen Verfahrensbestimmungen klar eine Begründung verlangt wird (vgl. § 405 StPO/ZH für den Rekurs; § 431 StPO/ZH für die Nichtigkeitsbeschwerde; § 439 StPO/ZH für das Revisionsgesuch). Dabei handelt es sich um einen gebräuchlichen verfahrensrechtlichen Begriff (E. 5.1). 
 
Insbesondere bei der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde steht fest, dass die rechtzeitige Begründung ein Gültigkeitserfordernis darstellt; es gilt das Rügeprinzip (vgl. unveröffentlichtes Urteil 1P.325/2003 vom 1. Oktober 2003, E. 3.3 mit Hinweisen auf die kantonale Praxis; Schmid, a.a.O., Rz. 1063). Der Gesetzgeber wollte bei der Neuregelung der Berufung eine gewisse Analogie zur Zweistufigkeit der Erklärung herstellen, wie sie bereits bei der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde galt (vgl. dazu ABl 2001 S. 636; Schmid, a.a.O., Rz. 1021a). Darauf macht das Obergericht im angefochtenen Entscheid zu Recht aufmerksam. Die bei der Berufung eingeführte Zweistufigkeit der Erklärung gibt jedoch noch nicht zwingend vor, dass damit gleichzeitig auch eine Begründungspflicht für das Rechtsmittel festgelegt wurde. Noch viel weniger kann aus dem Begriff des gemässigten Rügeprinzips (vgl. E. 5.2) geschlossen werden, dass die Benennung von Beanstandungen ein Gültigkeitserfordernis sein soll; im Übrigen wird dieser im Gesetzestext gar nicht verwendet. Der - ohnehin nicht nahe liegende - Einbezug von § 431 StPO/ZH ermöglicht dem Berufungskläger somit kein klares Verständnis der Formvorschriften bei der Berufung. 
6.3 Das Bestehen einer Begründungspflicht im Rahmen der Berufungs- bzw. Appellationserklärung bildet im interkantonalen Vergleich nicht den Regelfall; meistens genügt die Angabe des Berufungsumfangs bzw. von Anträgen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 Rz. 24; vgl. auch Gérard Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, Rz. 3389, 3394 f.). Auch mit Art. 407 des Entwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung wird für die Berufungserklärung lediglich vorgeschlagen, dass der Umfang der angefochtenen Urteilsteile zu bezeichnen und die Abänderungs- sowie die Beweisanträge zu stellen seien (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1514). 
 
Die Begründung der Berufung ist ausdrücklich verlangt in den Kantonen Aargau (§ 218 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 24. Januar 1977), Freiburg (Art. 214 der Strafprozessordnung vom 14. November 1996), Graubünden (Art. 142 des Gesetzes über die Strafrechtspflege in der Fassung vom 7. April 1974) und Zug (§ 71 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2002). Eine kurze Begründung wird gefordert in den Kantonen Nidwalden (§ 155 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 11. Januar 1989) und Uri (Art. 221 Abs. 2 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 4. Dezember 1994). In Art. 146 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden (in der Fassung vom 26. April 1992) steht, es müsse in der Berufungsschrift kurz angegeben werden, welche Abänderungen beantragt würden und welche Mängel des Verfahrens oder des Urteils bzw. Bescheids gerügt würden. Ähnlich heisst es in Art. 185 Ziff. 2 der Walliser Strafprozessordnung (in der Fassung vom 27. Juni 2000), die Berufungserklärung müsse als solche bezeichnet werden, sie habe kurz begründet anzugeben, inwiefern der Entscheid angefochten werde, und müsse die Berufungsanträge enthalten. 
6.4 Die Verwendung des unbestimmten Begriffs "Beanstandungen" in einer gesetzlichen Regelung, mit der die formellen Anforderungen an eine Berufungserklärung in Strafsachen festgelegt werden soll, erscheint als singulär. Die Formulierung wurde bewusst gewählt; der kantonalzürcherische Gesetzgeber wollte die neu eingeführte Begründungspflicht inhaltlich zugunsten von Laienberufungen milde ausgestalten (E. 5.2). Die umstrittene Regelung birgt aber die Gefahr, dass sich die insofern wohlwollende Absicht des Gesetzgebers anderweitig in ihr Gegenteil verkehrt. Die Regelung vermag für einen Berufungskläger, der weder Rechtsprechung noch Literatur nachzuschlagen hat, nicht hinreichend Klarheit darüber zu schaffen, dass es sich bei der Benennung von Beanstandungen - d.h. einer Erklärung, die einer Kurzbegründung ähnlich ist - um ein Gültigkeitserfordernis handelt. Gerade im Hinblick auf die gesetzgeberisch beabsichtigte, strenge Handhabung völlig unbegründeter Berufungen erweist sich die Regelung als unklare Rechtsmittelbestimmung im Sinne der bei E. 4.3 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 
 
Um so mehr müssen die Urteilsempfänger in der Rechtsmittelbelehrung über das Gültigkeitserfordernis hinreichend aufgeklärt werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Folglich verstösst es gegen den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben, wenn das Obergericht ohne weiteres auf die unbegründete Berufung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Das Obergericht war vielmehr verpflichtet, der Beschwerdeführerin, unter Androhung dieser Säumnisfolge, Nachfrist zur Benennung der Beanstandungen anzusetzen. Dabei hatte es knapp zu erläutern, was unter einer gültigen Beanstandung zu verstehen ist. Den entsprechenden Anforderungen müssen die Rechtsmittelbelehrungen in den Entscheiden der Zürcher Gerichte, die der Berufung unterliegen, künftig Rechnung tragen. 
7. 
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). Damit erweist sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. November 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Mai 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: