Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Kleinere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.573/2003 /zga 
 
Verfügung vom 8. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Koni Messikommer, Alte Obfelderstr. 30 a, Postfach 565, 8910 Affoltern am Albis, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis, Büro 1, Im Grund 15, Postfach, 8910 Affoltern am Albis, 
Haftrichterin des Bezirkes Affoltern am Albis, Im Grund 15, Postfach, 8910 Affoltern am Albis. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
der Haftrichterin des Bezirkes Affoltern am Albis 
vom 25. September 2003. 
 
Es wird in Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 26. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Haftrichterin des Bezirkes Affoltern vom 25. September 2003 erhoben hat, 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 seine Beschwerde vom 26. September 2003 zurückgezogen hat, 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist, 
dass keine Kosten zu erheben sind, 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis, Büro 1, und der Haftrichterin des Bezirkes Affoltern am Albis schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: