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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_680/2008/don 
 
Urteil vom 8. Oktober 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________ und Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betreibungsregisterauszug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. September 2008. 
 
Nach Einsicht 
in den vorgenannten Entscheid, 
in die Beschwerde vom 7. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit der Beschwerdeführer darin erstmals vor der kantonalen Aufsichtsbehörde Rechtsbegehren stellte, mit der Begründung, die Aufsichtsbehörde sei Rechtsmittelinstanz, 
dass die Aufsichtsbehörde weiter auf die Beschwerde gegen einen Entscheid des Kreisgerichtspräsidiums A.________ vom 13. August 2008, soweit sie nicht neue Rechtsbegehren betraf, nicht eintrat, weil eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung fehle, 
dass sich der Beschwerdeführer nicht Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechend in verständlicher Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, so dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden