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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_358/2018  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Kostenerlassgesuch, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 12. Februar 2018 (470 2016 249 + 460 17 58). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat auf die Gesuche des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten betreffend die Beschlüsse vom 3. Januar 2017 und 23. Mai 2017 mit Entscheiden vom 7. Juni 2017 und 19. Oktober 2017 nicht ein. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden trat das Bundesgericht nicht ein (Urteile 6B_842/2017 vom 15. September 2017 und 6B_1329/2017 vom 23. Januar 2018). Am 31. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Erlass der Verfahrenskosten betreffend die Beschlüsse vom 3. Januar 2017 und 23. Mai 2017. Das Kantonsgericht trat darauf mit Entscheid vom 12. Februar 2018 nicht ein. Beim Erlassgesuch vom 31. Januar 2018 handle es sich um eine abgeurteilte Sache, zumal der Beschwerdeführer damit auch keine neuen Tatsachen geltend mache. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. 
 
4.  
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill