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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_33/2019  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________ KIG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erlass der Gerichtskosten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. April 2019 (GPR 2019 7). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 23. April 2019 wies das Kantonsgericht Schwyz ein Gesuch von A.________, B.________ und der Kollektivgesellschaft C.________ KIG (Beschwerdeführer 1-3) vom 21. März 2019 um Erlass diverser Gerichtskosten ab. 
A.________, B.________ und die C.________ KIG haben mit Eingabe an das Bundesgericht vom 24. Mai 2019 erklärt, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
 
3.  
Die nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung genügt den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz