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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_378/2019  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 18. April 2019 (IV 2018/381). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018, mit der die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine Begutachtung durch die Dres. med. B.________ und C.________, Medexperts AG, St. Gallen, anordnete, 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. April 2019, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, 
in die am 29. Mai 2019 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der A.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle anzuweisen, unverzüglich einen Rentenbescheid zu erlassen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Anhandnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381), 
dass die Beschwerdeführerin ausführt, sobald das Bundesgericht über den Zwischenentscheid der Verwaltung betreffend Begutachtung entschieden habe, sei die Angelegenheit spruchreif und die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % zu bemessen, weshalb sofort ein Rentenentscheid erfolgen könne; es sei daher ein sofortiger Endentscheid zu erwarten, womit der (angefochtene) Zwischenentscheid auch als Teilentscheid gewertet werden könne, 
dass die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt, weshalb es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.), 
dass somit die beschwerdeführerische Argumentation, der vorinstanzliche Entscheid könne auch als Teilentscheid qualifiziert werden, nicht verfängt, 
 
dass die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung mit Anwendung eines strukturierten Beweisverfahrens verstosse gegen die Verfahrensfairness im Sinne von Art. 6 EMRK, und zudem sei eine Begutachtung nicht notwendig, weshalb auch das Beschleunigungsverbot (Art. 6 EMRK) verletzt werde, 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen), 
dass diese Voraussetzungen mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von Grundrechen nach Art. 6 EMRK nicht erfüllt sind, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und demzufolge darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), 
dass der die Beschwerdeführerin vertretende Rechtsanwalt gegen die Anordnung von medizinischen Begutachtungen mit vergleichbarer Begründung wie vorliegend bereits mehrfach ohne Erfolg Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat (Urteile 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3 mit Hinweisen und 9C_927/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 18. Dezember 2015), 
dass dem Rechtsvertreter daher die offensichtliche Unzulässigkeit des hier eingelegten Rechtsmittels bei Beachtung eines Minimums an Aufmerksamkeit von vornherein klar sein musste, weshalb unter diesen Umständen die Gerichtskosten dem Rechtsanwalt als deren Verursacher aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Rechtsanwalt Philip Stolkin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juli 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli