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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 273/06 
 
Urteil vom 9. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
D.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, Sonnenstrasse 9, 3900 Brig, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 27. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 7. März 2005 und Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einerseits ab, dem 1969 geborenen D.________ wegen der Folgen eines am 10. Juli 2002 als Beifahrer eines an einer Streifkollision beteiligten Personenwagens erlittenen Unfalles eine Invalidenrente zuzusprechen. Andererseits gewährte sie gestützt auf einen Bericht der Neurologin Frau Dr. med. G.________ von ihrer Abteilung 'Versicherungsmedizin' vom 14. Februar 2005 eine Entschädigung für eine 10%ige Integritätseinbusse. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Rückweisung an die SUVA zur Aktenergänzung, insbesondere zur Anordnung einer neuropsychologischen sowie neurologischen Untersuchung durch eines der italienischen Sprache mächtigen Experten, und anschliessender neuer Verfügung wies das Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 27. April 2006 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, die Streitsache - unter Aufhebung der ergangenen Verfügung und der vorinstanzlichen Entscheide - "zur Neuprüfung und Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nach den Art. 24 f. UVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen". 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Abgesehen vom Begehren um Rückweisung der Sache an die SUVA beantragt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht einzig, ihm sei - nach erfolgter Abklärung - eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Daraus muss an sich geschlossen werden, dass er sich mit der Verweigerung einer Invalidenrente abgefunden hat, was indessen nicht abschliessend entschieden zu werden braucht. Seine Rechtsschrift jedenfalls bezieht sich argumentativ nicht auf den Rentenanspruch, sodass insoweit bereits mangels Antrags und Begründung keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegt (Art. 108 Abs. 2 OG) und das Eidgenössische Versicherungsgericht darauf schon aus diesem Grunde nicht eintreten könnte (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 452 Erw. 1.3, 475 Erw. 1.3, 130 I 320 Erw. 1.3.1). In diesem Punkt ist der die Verfügung und den Einspracheentscheid der SUVA bestätigende kantonale Entscheid demzufolge rechtskräftig geworden. 
1.2 Des Weitern bringt der Beschwerdeführer einzig formelle Rügen vor, indem er geltend macht, einerseits hätten SUVA und Vorinstanz den Untersuchtungsgrundsatz verletzt und andererseits sei ihm im kantonalen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, da er keine Möglichkeit gehabt habe, zur neu in Aussicht gestellten Adäquanzprüfung in Kenntnis des diesbezüglich von der Vorinstanz beabsichtigten Entscheids Stellung zu nehmen. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). 
2.2 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm das rechtliche Gehör verweigert zu haben, trifft das kantonale Gericht und wird damit begründet, dass sich dieses damit begnügt hat, die Parteien mit Schreiben vom 3. Februar 2006 einzuladen, auch zur adäquaten Kausalität Stellung zu nehmen. Eine solche sei ihm aber nicht möglich gewesen, ohne zu wissen, wie das kantonale Gericht diesbezüglich zu entscheiden gedenke, was er diesem auch umgehend mit der Bitte, ihn darüber näher zu informieren, mitgeteilt habe. Eine Antwort habe er jedoch nie erhalten, sodass ihm eine Stellungnahme unmöglich blieb. 
2.3 Entgegen dieser Argumentation, kann im Vorgehen des kantonalen Gerichts keineswegs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Im Gegenteil hat dieses alles getan, um die Mitwirkungsrechte der Parteien zu wahren. Dass es dazu auch noch den beabsichtigten Entscheid hätte vorweg nehmen müssen, konnte der Beschwerdeführer nicht erwarten, ist es doch jedem Gerichtsverfahren inhärent, dass der abschliessende Entscheid von der angerufenen Instanz erst nach Prüfung der Vorbringen der Parteien gefällt wird, ohne dass sich diese dazu vorgängig - und nicht erst im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens - äussern können. 
3. 
3.1 Die rechtlichen Grundlagen für die Zusprache von Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere das Erfordernis der natürlichen und adäquaten Kausalität zwischen versichertem Unfallereignis und den darauf zu Tage getretenen leistungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2, 405 f. Erw. 2.2 und 4.3.1, je mit Hinweisen), sind im kantonalen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden. Dasselbe gilt hinsichtlich des auch im Unfallversicherungsbereich bestehenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), der Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen und insbesondere Arbeitsfähigkeitsschätzungen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie der bei der Würdigung und beweismässigen Auswertung medizinischer Unterlagen zu beachtenden Aspekte (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). 
3.2 Die SUVA hat zahlreiche fachärztliche Berichte von Chirurgen und auch Neurologen in das Untersuchungsverfahren mit einbezogen, welche die Entwicklung des Gesundheitszustandes nach dem Verkehrsunfall vom 10. Juli 2002 gut und umfassend dokumentieren. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Befindlichkeitsstörungen liessen sich jedoch durchwegs nicht objektivieren und konnten insbesondere keinem organischen Substrat zugeordnet werden. In den einzelnen medizinischen Berichten sind keine nennenswerten Widersprüche auszumachen, sodass gestützt darauf eine zuverlässige Beurteilung allfälliger Leistungsansprüche durchaus möglich war. Dass die SUVA den Fall bei dieser Aktenlage ohne zusätzliche Abklärungen abschloss, stellt demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - oder der Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG - dar. Ebenso wenig rechtfertigt sich ein entsprechender Vorhalt gegenüber der Vorinstanz. 
3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern daran nichts. Das Fehlen einer neuropsychologischen Begutachtung steht dem nicht entgegen, nachdem die Akten doch keine Anzeichen für eine die geklagten, aber nicht objektivierbaren Beschwerden allenfalls erklärende hirnorganische Schädigung enthalten, welche in den Ergebnissen einer neuropsychologischen Testung eine Stütze finden könnte. Jedenfalls kann der Zufallsbefund der durch MRI erhobenen Läsion im rechten Pedunculus cerebri weder mit dem Unfall noch den geklagten Beschwerden in einen mindestens überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang gebracht werden. Für sich allein sind Erkenntnisse aus neuropsychologischer Sicht rechtsprechungsgemäss (BGE 119 V 341) aber - wie die Vorinstanz richtig erklärte - von vornherein nicht geeignet, unfallbedingte hirnorganische Funktionsstörungen nachzuweisen. Im Übrigen wurde die Notwendigkeit der von Kreisarzt Dr. med. P.________ im Bericht vom 9. Juli 2003 noch vorgeschlagenen neuropsychologischen Kurztestung am 22. August 2003 durch Dr. med. V.________ entscheidend relativiert, indem er festhielt, falls eine neuropsychologische Untersuchung indiziert sei, müsste eine solche in der Muttersprache des Versicherten durchgeführt werden. Was schliesslich die beantragten zusätzlichen neurologischen Abklärungen anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welchen seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist. 
Es muss demnach damit sein Bewenden haben, dass mit Vorinstanz und SUVA einzig die anhaltenden Kopfbeschwerden als unfallkausal anerkannt werden können und diese lediglich Anspruch auf die bereits zugesprochene 10%ige Integritätsentschädigung geben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 9. August 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: