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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 24/06 
 
Urteil vom 10. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
L.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- 
und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 16. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene L.________ meldete sich im Oktober 2003 unter Hinweis auf eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem sie die seit Oktober 2000 im Rahmen von zwei Teilzeit-Arbeitsverträgen mit der Firma X.________ insgesamt zu 100 % ausgeübte Tätigkeit als Reinigerin und Aufräumerin sowie ihre zusätzlich verrichtete Arbeit als Hauswartin im Wochenpensum von sechs Stunden auf Ende September 2002 aus gesundheitlichen Gründen eingestellt hatte (Arbeitgeberberichte der Firma X.________ vom 20. November 2003 und der Firma Y.________ vom 22. April 2004). Im Wesentlichen gestützt auf die medizinische Beurteilung des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. Juni 2004 sowie unter Mitberücksichtigung der Berichte des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 5. März 2004, des PD Dr. med. S.________ und der Frau Dr. med. E.________, Ambulatorium Orthopädie an der Klinik C.________, vom 22. Juli, 25. August und 29. Oktober 2003 [Dr. med. E.________], des Prof. Dr. med. H.________, Abteilung Radiologie an der Universitätsklinik A.________, vom 31. Juli 2003 und des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 14. August und 27. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2004 rückwirkend ab 1. Oktober 2003 eine Viertelsrente samt Zusatzrente zu (Invaliditätsgrad: 40 %). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der L.________ mit dem (hauptsächlichen) Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2004 sei die Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. November 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ ihren vorinstanzlich gestellten Rückweisungsantrag erneuern; des Weitern beantragt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 110 Abs. 4 OG (anwendbar auf das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Art. 132 OG) findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet einen weiteren Schriftenwechsel lediglich dann, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, oder wenn das Gericht der Auffassung ist, der angefochtene Entscheid lasse sich zwar nicht mit der ursprünglichen Begründung, wohl aber mit andern, erstmals in einer Vernehmlassung dargelegten rechtlichen Argumenten halten (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall bestehen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gründe für die ausnahmsweise Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, nachdem sich die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung darauf beschränkt hat, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu schliessen. Dem entsprechenden - bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit ohnehin verfrüht gestellten (vgl. URP 2005 S. 563 [=Urteil 1A.276/2004 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. Juli 2005] Erw. 2) - Antrag der Beschwerdeführerin ist mithin nicht stattzugeben. 
1.2 Wird, wie hier, kein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet, ist es gemäss Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen. Namentlich ist es unzulässig, in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Absicht kundzutun, nach Ablauf der Beschwerdefrist Beweismittel nachzureichen und/oder zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens zu beantragen (BGE 127 V 356 Erw. 3b in fine). Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen (BGE 127 V 357 Erw. 4a). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 357 Erw. 4b). Dass der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Januar 2006 auf einen unbestimmten Zeitpunkt hin in Aussicht gestellte Bericht des früher kurzzeitig und seit November 2005 erneut behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ mit Blick auf den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 neue, revisionsrechtlich erhebliche Tatsachen zu Tage zu fördern vermöchte, ist nicht zu erwarten, zumal der Arzt sich nach Angaben des Rechtsvertreters der Versicherten im Januar 2006 noch nicht in der Lage sah, eine aktuelle Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben; seine Aussagen könnten daher, wenn überhaupt, frühestens mit Bezug auf den hier unbeachtlichen Zeitraum ab November 2005 beweisrechtlich relevant sein. Somit besteht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlass, das betreffende Beweismittel ausnahmsweise abzuwarten und im Rahmen eines allenfalls anzuordnenden zweiten Schriftenwechsels zu berücksichtigen. 
2. 
Strittig und zu prüfen ist, ob der rechtserhebliche Sachverhalt im Lichte des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2) und der bundesrechtlichen Grundsätze über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c und d, je mit Hinweisen) hinreichend abgeklärt wurde. 
2.1 Vorinstanz und Verwaltung stützen ihren Entscheid auf das als beweistauglich und mit Blick auf die gesamte Aktenlage als ausschlaggebend erachtete Gutachten des Rheumatologen Dr. med. M.________ vom 14. Juni 2004. Danach leidet die Versicherte an einer chronifizierten Epicondylitis humeri radialis rechts (bei im MRI nachgewiesenen geringen Zeichen einer radialen Epicondylitis), einer beginnenden Femuropatellararthrose bds. (bei leicht verschmälertem medialem Gelenkspalt rechts und radiologisch nachgewiesenem kleinem Ostephyten kranial rechts der Patella und leichten diskreten Zeichen der femuropatellären Arthrose), sodann an einem chronischem zervikovertebralen Syndrom (bei geringer Degeneration C5/6 rechts ohne Nervenwurzelkompression), einer Spondylosis deformans der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule und unter anderem an einer leichten depressiven Grundverstimmung. Hinsichtlich des in früheren Berichten (des Rheumatologen Dr. med. R.________ vom 14. August und 27. Oktober 2003 und des Internisten Dr. med. F.________ vom 5. März 2004 [Beiblatt vom 27. Februar 2004]) diagnostizierten Fibromyalgiesyndroms führte Dr. med. M.________ aus, dieses könne er, zumindest heute, nicht verifizieren und nachweisen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu höchstens 40 % eingeschränkt, "und zwar aus subjektiver Sicht der Schmerzen"; objektiv gebe es wenige Anhaltspunkte. Eine andere Tätigkeit falle aus gesundheitsfremden Gründen (IQ) wohl ausser Betracht. 
2.2 Im Lichte der gesamten Aktenlage ist - entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - weder die Diagnosestellung noch die Einschätzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Dr. med. M.________ hinreichend klar, nachvollziehbar und überzeugend, um die rechtliche Beurteilung darauf abstützen zu können. Namentlich fehlt es an einer schlüssigen Begründung, weshalb die früher ebenfalls von einem Facharzt der Rheumatologie (Dr. med. R.________) wiederholt - und unter Hinweis darauf, es handle sich hier um einen klassischen Fall - gestellte Diagnose einer Fibromyalgie unzutreffend ist. Die alleinige Feststellung des Dr. med. M.________, er habe das betreffende Syndrom - zumindest heute - nicht verifizieren und nachweisen können, genügt in Würdigung der übrigen ärztlichen Stellungnahmen nicht, um es mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. So kann dem Bericht insbesondere nicht entnommen werden, ob eine eigentliche Prüfung der 14 sogenannten Tenderpoints, von denen definitionsgemäss sieben für die Diagnose einer Fibromyalgie druckschmerzhaft sein müssen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, 260. Aufl., Berlin/New York 2004, S. 568 f. zu "Fibromyalgie"), stattgefunden hat; dies im Unterschied zum Bericht des Dr. med. F.________ vom 27. Februar 2004 (= Beiblatt zum Bericht vom 5. März 2004], worin eine deutliche Dolenz praktisch sämtlicher "klassischen Fibromyalgie-Punkte" festgestellt wird. Im Übrigen fällt auf, dass Dr. med. M.________ den subjektiven Aspekt der Schmerzen (bei gleichzeitigem Hinweis auf die geringen objektiven Befunde) hervorhebt, was aber tendenziell eher für die Annahme eines Fibromyalgiesyndroms, allenfalls in Kombination mit der auch von Dr. med. F.________ diagnostizierten - in den MRI des Ellbogens vom 25. August 2003 indessen höchstens ansatzweise nachweisbar gewesenen - Epicondylitis radialis humeris rechts [sog. Tennisellenbogen] und der beginnenden femoropatellaren Arthrose, spricht; namentlich auch mit Blick darauf, dass die "Fibromyalgie" in der Medizin kontrovers diskutiert wird (vgl. hierzu Erw. 3.3 des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteils S. vom 8. Februar 2006 [I 336/04]), hätte eingehender dargelegt werden müssen, weshalb das früher diagnostizierte Syndrom, welches oft mit andern, überwiegend psychosomatisch bedingten Schmerzphänomenen, insbesondere somatoformen Schmerzstörungen in Verbindung gebracht wird, trotz der nur geringen objektiven Befunde auszuschliessen ist. Dies gilt umso mehr, als im Bericht Klinik C.________ vom 25. August 2003 (PD Dr. med. S.________ und Frau Dr. med. E.________) davon die Rede war, bei der Untersuchung sei der Eindruck eines "somatisierten Schmerzes" entstanden. Des Weitern erscheint die vom Rheumatologen gestellte Diagnose einer leichten depressiven Grundverstimmung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, nachdem unter den objektiven Befunden festgestellt wurde, die Versicherte mache einen "deutlich depressiven Eindruck". Im Lichte der Tatsache, dass Dr. med. M.________ die in früheren Berichten diagnostizierte Fibromyalgie verneint, leuchtet schliesslich auch die praktisch ausschliesslich mit dem subjektiven Schmerzempfinden der Versicherten begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit äuf höchstens 40 % in der bisherigen Tätigkeit nicht ein, zumal offen bleibt, ob die subjektiven Schmerzen allenfalls Ausdruck eines die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden psychosomatischen Krankheitsgeschehens sind oder aber eine Aggravation oder gar Simulation zu vermuten ist. Angesichts der erwähnten Unklarheiten ist der Bericht des Dr. med. M.________ allein nicht geeignet, die Divergenzen oder gar Widersprüche zu den abweichenden - allein ebenfalls nicht als voll beweiskräftig einzustufenden - Berichten des Hausarztes Dr. med. F.________ (100 % Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit/medizinische und berufliche Massnahmen angezeigt [Bericht vom 5. März 2004]), des Rheumatologen Dr. med. R.________ (100 % Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit [Bericht vom 27. Oktober 2003 mit Beilage vom 26. Oktober 2003]) sowie der Klinik C.________ (vom 29. Oktober 2003: keine Arbeitsunfähigkeit "aus orthopädischer Sicht") aufzulösen und ein hinreichend verlässliches Bild über die krankheitswertigen Gesundheitsbeeinträchtigungen und die (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu vermitteln. 
 
Die Akten liefern auch keine hinreichende Grundlage, um in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis) die - im Falle von kaum objektivierbaren, subjektiv aber als (relativ) stark empfundenen Schmerzsyndromen aus rechtlicher Sicht zentrale - Frage zu beantworten, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Versicherten in Würdigung der Umstände und bei entsprechender Willensanstrengung eine Überwindung ihrer Schmerzen in der bisherigen oder einer leidensangepassten leichteren Tätigkeit möglich und zumutbar ist (vgl. auch Urteil S. vom 30. Januar 2006 [I 89/05] Erw. 3). Hiezu bedarf es der Einholung eines interdisziplinären, insbesondere einen psychiatrischen Expertenbericht einschliessenden Gutachtens, das sich bei allfällig diagnostizierter Fibromyalgie oder somatoformen Schmerzstörung auch zu den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der (zumutbaren) Schmerzbewältigung äussert (vgl. dazu im Einzelnen BGE 131 V 49 ff. und 130 V 352 ff.; vgl. auch BGE 130 V 396; zum Ganzen auch Erw. 3.4 und 4 [insb. 4.2.2 und 4.3] des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteils S. vom 8. Februar 2006 [I 336/04]). 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2005 sowie der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: