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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8G_1/2012 {T 0/2} 
 
Verfügung vom 10. Oktober 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Helsana Unfall AG, 
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Erläuterungsgesuch betreffend Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_336/2012 
vom 13. August 2012. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 8. Oktober 2012, worin K.________ das Erläuterungsgesuch vom 21. September 2012 betreffend Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 2012 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass das Erläuterungsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Erläuterungsgesuchs abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Oktober 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel