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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1264/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 22. Oktober 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Freiburg wies am 22. Oktober 2015 eine Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wandte sich an das Kantonsgericht und teilte mit, dass er von seinem Recht auf Beschwerde ans Bundesgericht Gebrauch machen wolle. Das Kantonsgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. 
Da die Beschwerde entgegen der Vorschrift nicht mit einer Originalunterschrift versehen war, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2015 eine Frist an bin zum 4. Dezember 2015, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Eingabe in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtet bleibe. Obwohl das Schreiben gemäss Bestätigung der Post am 20. November 2015, um 08.26 Uhr, zugestellt wurde, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn