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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_255/2009 
 
Verfügung vom 11. Mai 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs A. Nater. 
 
Gegenstand 
Grundbuchsperre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 11. März 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 15. April 2009 gegen den vorgenannten Entscheid, 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 6. Mai 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass bei der Höhe der Kosten auch die Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung vom 5. Mai 2009 zu berücksichtigen sind, 
dass die Beschwerdegegnerin Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt hat und damit durchgedrungen ist und folglich Anspruch auf eine Entschädigung für das Zwischenverfahren hat (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Mai 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden