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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 155/03 
 
Urteil vom 11. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
G.________, 1944, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Visana, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 3. November 2003) 
 
In Erwägung, 
dass die Krankenversicherung Visana G.________ mit Verfügung vom 15. Mai 2003 zur Bezahlung von Fr. 1867.- unter dem Titel "Unbezahlte Prämien der Periode Juli 2002 bis Dezember 2002 obligatorische Krankenpflegeversicherung KVG" sowie Fr. 200.- Bearbeitungskosten verpflichtete und den in der entsprechenden Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag aufhob, 
dass G.________ ausserdem mit separater Verfügung vom 29. April 2003 zur Bezahlung von Fr. 165.- für Prämien der freiwilligen Taggeldversicherung KVG des Zeitraums von Juli 2002 bis Dezember 2002 verpflichtet wurde, ebenfalls unter Aufhebung des in der diesbezüglichen Betreibung erhobenen Rechtsvorschlags, 
dass der Versicherte beide Verfügungen durch Einsprache anfocht, 
dass die Visana mit Zwischenverfügungen vom 16. September 2003 die Einspracheverfahren bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im zwischen den Parteien hängigen Beschwerdefall K 76/03 sistierte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die gegen die Sistierungsverfügungen erhobene Beschwerde nicht eintrat, 
dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt und die Aufhebung des kantonalen Nichteintretensentscheids verlangt, 
dass der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Fall K 76/03, dessen Ausstehen Anlass zur Sistierung bildete, inzwischen (9. August 2005) ergangen ist, 
dass damit die Sistierung des Einspracheverfahrens hinfällig geworden ist, sodass das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann, 
dass es sich unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigt, Gerichtskosten zu erheben, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 11. August 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: