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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_325/2007 
 
Verfügung vom 11. September 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 6. September 2007, worin P.________ die Beschwerde vom 25. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007 im Anschluss an den Entscheid vom 9. Juli 2007, mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen worden war, zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
verfügt der Instruktionsrichter: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 11. September 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.